Category: Grundlagen im Planungsablauf
Positionen, die vor jedem Gewerk stehen: Rechtsstand, Übergangsregelungen, Nachweisformen und die Frage, was die Planung überhaupt schuldet.
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1.8
Anhang II, EN 15804 und die EPD: Was die BauPVO zur Umweltleistung wirklich verlangt
Die Begriffe „EPD" und „Umweltproduktdeklaration" kommen im deutschen Text der Verordnung (EU) 2024/3110 an keiner Stelle vor, EN 15804 genau einmal — in Erwägungsgrund 7. Der Beitrag zerlegt die verbreitete Annahme einer EPD-Pflicht in drei getrennt
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1.4
Leistungserklärung prüfen: Pflichtangaben, typische Lücken, Konsequenzen für die Planung
Seit dem 8. Januar 2026 existieren zwei Erklärungsmuster nebeneinander — Anhang III der Verordnung 305/2011 und Anhang V der Verordnung 2024/3110. Der Beitrag stellt die Pflichtfelder gegenüber, benennt elf konkrete Mängelbilder einer unvollständigen
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1.2
Bauprodukte im Leistungsverzeichnis: produktneutral ausschreiben unter zwei Rechtsständen
Seit dem 8. Januar 2026 gelten alte und neue Bauproduktenverordnung parallel — die Leistungserklärung, die ein Bieter heute vorlegt, ist regelmäßig eine nach altem Recht. Der Beitrag ordnet die vergaberechtliche Schranke (§ 121 GWB, § 31 Abs. 6 VgV,
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1.7
Digitaler Produktpass: kein Rechtsakt, keine Frist, keine Ausschreibungsanforderung
Der digitale Produktpass für Bauprodukte ist im August 2026 kein geltendes Recht. Er ist eine Ermächtigung, von der die Kommission noch keinen Gebrauch gemacht hat. Wer ihn in eine Position schreibt, schreibt eine Anforderung, …
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1.5
Formale Nichtkonformität ist entfallen — Marktüberwachung läuft schon heute nach neuem Recht
Die Kategorie „formale Nichtkonformität“ hat in der Bauproduktenverordnung keinen Platz mehr. Art. 59 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, der sie trug, ist seit dem 8. Januar 2026 aufgehoben. Das wird durchgehend übersehen, weil die …
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1.3
Europäische Technische Bewertungen: der einzige harte Schnitt zum 8. Januar 2026
Wer aus dem Befund, dass die Kernpflichten der neuen Verordnung für kein Bauprodukt gelten, den Satz „bis 2040 ändert sich nichts“ macht, liegt falsch. Zum 8. Januar 2026 gibt es einen harten Schnitt, und …
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1.6
Art. 92 oder Art. 95? Der Zitierfehler, der durch die Sekundärliteratur läuft
Mehrere Sekundärquellen ordnen die Übergangsregelungen der neuen Bauproduktenverordnung dem Art. 92 zu. Das ist falsch, und der Fehler ist nicht folgenlos: Wer in einer Vorbemerkung „Übergangsregelung nach Art. 92 der Verordnung (EU) 2024/3110“ schreibt, …
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1.1
Stichtag 8. Januar 2026: für welches Bauprodukt die neuen Kernpflichten schon gelten
Für kein Bauprodukt gelten im August 2026 die Kernpflichten der Verordnung (EU) 2024/3110. Das ist keine gewagte These, sondern eine Rechnung mit drei bekannten Größen. Erstens: Nach Art. 95 Abs. 9 greifen die Pflichten …