Art. 75 und Art. 80
Fundstelle der normativen Aussage in dieser Position.
Der digitale Produktpass für Bauprodukte ist im August 2026 kein geltendes Recht. Er ist eine Ermächtigung, von der die Kommission noch keinen Gebrauch gemacht hat. Wer ihn in eine Position schreibt, schreibt eine Anforderung, die niemand erfüllen muss und die keine Prüfstelle bewerten kann.
Befund
Der delegierte Rechtsakt nach Art. 75 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/3110 existiert nicht. Damit hat die Frist des Art. 80 Abs. 1 von 18 Monaten noch nicht zu laufen begonnen. Die Kommission hat den Normungsprozess für Datenträger und Interoperabilität angestoßen; ein Ergebnis liegt nicht vor.
Der Befund beruht auf drei unabhängigen Prüfungen: der Rechtsaktverknüpfung in EUR-Lex, einer Volltextsuche und dem Arbeitsplan der Kommission zur Bauproduktenverordnung. Stand 4. August 2026.
Warum die Jahreszahl 2027 durch die Sekundärliteratur geistert
Jede Angabe „digitaler Produktpass ab 2027“ ist eine Hochrechnung: Man nimmt einen erwarteten Erlasszeitpunkt und addiert die 18 Monate aus Art. 80 Abs. 1. Solange der Ausgangspunkt fehlt, ist das Ergebnis kein Datum, sondern eine Vermutung. In einem Leistungsverzeichnis hat eine Vermutung als Frist nichts zu suchen.
Was die Planung stattdessen tun kann
| Anforderung an das Bauprodukt | Zulässiger Nachweis | Wer legt ihn wann vor |
|---|---|---|
| Digitaler Produktpass nach der Bauproduktenverordnung | Derzeit keiner. Es gibt keinen Rechtsakt, der Inhalt, Datenträger oder Format festlegt. | Planung/Bauüberwachung Anforderung aus der Position streichen. |
| Produkt- und Leistungsdaten in strukturierter, weiterverwendbarer Form | Vertragliche Vereinbarung über Datenformat und Übergabezeitpunkt, unabhängig vom Bauproduktenrecht. | Planung/Bauüberwachung Mit der Leistungsbeschreibung. |
| Offen Verknüpfung des künftigen Produktpasses mit dem Bauwerksmodell | Es dürfte sich eine Schnittstelle zwischen Produktpass und Bauwerksdatenmodell ergeben; welche, ist ohne den Rechtsakt nicht bestimmbar. | Planung/Bauüberwachung Nicht ausschreibbar, solange offen. |
Wer strukturierte Produktdaten braucht — und in der Fachplanung braucht man sie —, vereinbart sie vertraglich. Das ist heute möglich, überprüfbar und durchsetzbar. Ein Verweis auf ein Recht, das es nicht gibt, ist keins von beidem.
Belegstatus
Geprüft an der deutschen Amtsblattfassung der Verordnung (EU) 2024/3110: Art. 75 und Art. 80. Zur Nichtexistenz des delegierten Rechtsakts nach Art. 75 Abs. 1: Rechtsaktverknüpfung in EUR-Lex, Volltextsuche und Arbeitsplan der Kommission zur Bauproduktenverordnung, jeweils Stand 4. August 2026.
Nicht abschließend verifiziert:
- Ein Negativbefund ist nur so gut wie die Suche, die ihn trägt. Erlässt die Kommission den Rechtsakt, ist dieser Beitrag überholt; das Datum in der Kopfzeile ist deshalb Teil der Aussage.
- Der Stand des angestoßenen Normungsprozesses zu Datenträgern und Interoperabilität ist über die Angabe hinaus, dass er begonnen wurde, nicht ermittelt.
- Zur Verknüpfung von Produktpass und Bauwerksdatenmodell wurde keine belastbare Quelle gefunden. Die entsprechende Tabellenzeile steht deshalb im Konjunktiv und ist als offen markiert.
- Zur deutschen Sprachfassung der Verordnung (EU) 2024/3110 existiert ein Korrigendum (32024R3110R(02)), das nicht abrufbar war.