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baupvo.org

baupvo.org ist kein Verband, kein Institut und keine amtliche Stelle. Herausgeber ist die Zurynski, Oezdogan & Co GmbH.

Gewerk Bemusterung, Anlieferung, Bauüberwachung
Ordnungszahlbereich 9.1 bis 9.2
Bezug zur Verordnung § 8 BauPG
Zuständige Rolle im Bauablauf (Beschreibung) Objektüberwachung
Stand 2026-08-05
Herausgebende Stelle Zurynski, Oezdogan & Co GmbH

Bemusterung und Anlieferung

9

Dieses Blatt ist für den Ausdruck gebaut. Es wird an der Anlieferung ausgefüllt, unterschrieben und zur Bauakte genommen. Die Eingaben bleiben im Browser des Geräts, auf dem sie gemacht werden; es gibt kein Konto und keine Übertragung an einen Server.

Geprüft wird bei der Anlieferung dreierlei: ob das gelieferte Erzeugnis das bemusterte ist, ob die CE-Kennzeichnung am Produkt, am Etikett, an der Verpackung oder auf den Begleitpapieren vorhanden ist, und ob die Leistungserklärung mit der Kennnummer des gelieferten Erzeugnisses vorliegt. Weicht das gelieferte Erzeugnis vom bemusterten ab, ist die Leistungserklärung für das tatsächlich gelieferte Erzeugnis anzufordern und der Abgleich zu wiederholen.

Die Sprache der Erklärung ist nicht verhandelbar: § 8 Abs. 1 BauPG schreibt Deutsch für die Leistungserklärung nach Art. 7 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 vor, § 8 Abs. 2 BauPG dasselbe für die Leistungs- und Konformitätserklärung nach Art. 16 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2024/3110. Das Bauproduktengesetz-Anpassungsgesetz ist am 15. Januar 2026 in Kraft getreten (BGBl. I Nr. 4 vom 14.01.2026).

Der Befund auf diesem Blatt ist eine Feststellung der Objektüberwachung, keine Konformitätsbewertung. Er ersetzt weder die Leistungserklärung des Herstellers noch eine rechtliche Prüfung im Einzelfall.

9.1

Bemusterung und Anlieferung

Ordnungszahl aus dem Leistungsverzeichnis, z. B. 4.3.1
Kennnummer der Leistungserklärung oder Bezeichnung des Verwendbarkeitsnachweises
Befund
Datum, Unterschrift der Objektüberwachung

Die Eingaben bleiben in diesem Browser und werden nicht übertragen. Es gibt kein Konto und keine Speicherung auf einem Server. Über „Blatt drucken“ entsteht das Anlieferungsblatt mit Unterschriftsfeld.

9.2
Was bei der Anlieferung vorzulegen ist
Anforderung an das Bauprodukt Zulässiger Nachweis Wer legt ihn wann vor
Wesentliches Merkmal ist in einer harmonisierten technischen Spezifikation geregelt. Leistungserklärung mit erklärtem Wert für dieses Merkmal. Hersteller
Hersteller, mit dem Inverkehrbringen.
Der erklärte Wert erreicht die Anforderung des Leistungsverzeichnisses. Abgleich des erklärten Wertes mit der ausgeschriebenen Anforderung, schriftlich dokumentiert. Planung/Bauüberwachung
Planung, vor der Freigabe zur Bemusterung.
Das Bauprodukt trägt die CE-Kennzeichnung. Sichtprüfung an Produkt, Etikett, Verpackung oder Begleitpapier. Planung/Bauüberwachung
Objektüberwachung, bei der Anlieferung.
Es besteht eine Anforderung, die keine harmonisierte Spezifikation erfasst. Verwendbarkeitsnachweis nach Landesrecht — allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis, allgemeine Bauartgenehmigung oder Zustimmung im Einzelfall. Planung/Bauüberwachung
Planung, mit der Ausschreibung zu benennen.
Das angelieferte Erzeugnis weicht vom bemusterten ab. Erneute Leistungserklärung für das tatsächlich gelieferte Erzeugnis und erneuter Abgleich. Planung/Bauüberwachung
Objektüberwachung, vor dem Einbau.
Offen Ein Bauprodukt wird auf der Baustelle für dieses eine Bauwerk hergestellt. Es dürfte keine Leistungserklärung geschuldet sein; die Verwendbarkeit wäre dann allein nach Landesrecht nachzuweisen. Planung/Bauüberwachung
Planung, Klärung im Einzelfall mit der Bauaufsicht.
Revisionsvermerk
Index Datum Geänderter Abschnitt Grund der Änderung Bearbeitung des Betreibers
b 1.2.1, 4.3.1 Wortlaut der LV-Bausteine an die Fassung der harmonisierten Norm angepasst. Mesut Özdogan
a gesamt Erstausgabe des Blattes. Mesut Özdogan