Dieses Blatt ist für den Ausdruck gebaut. Es wird an der Anlieferung ausgefüllt, unterschrieben und zur Bauakte genommen. Die Eingaben bleiben im Browser des Geräts, auf dem sie gemacht werden; es gibt kein Konto und keine Übertragung an einen Server.
Geprüft wird bei der Anlieferung dreierlei: ob das gelieferte Erzeugnis das bemusterte ist, ob die CE-Kennzeichnung am Produkt, am Etikett, an der Verpackung oder auf den Begleitpapieren vorhanden ist, und ob die Leistungserklärung mit der Kennnummer des gelieferten Erzeugnisses vorliegt. Weicht das gelieferte Erzeugnis vom bemusterten ab, ist die Leistungserklärung für das tatsächlich gelieferte Erzeugnis anzufordern und der Abgleich zu wiederholen.
Die Sprache der Erklärung ist nicht verhandelbar: § 8 Abs. 1 BauPG schreibt Deutsch für die Leistungserklärung nach Art. 7 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 vor, § 8 Abs. 2 BauPG dasselbe für die Leistungs- und Konformitätserklärung nach Art. 16 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2024/3110. Das Bauproduktengesetz-Anpassungsgesetz ist am 15. Januar 2026 in Kraft getreten (BGBl. I Nr. 4 vom 14.01.2026).
Der Befund auf diesem Blatt ist eine Feststellung der Objektüberwachung, keine Konformitätsbewertung. Er ersetzt weder die Leistungserklärung des Herstellers noch eine rechtliche Prüfung im Einzelfall.
Bemusterung und Anlieferung
| Anforderung an das Bauprodukt | Zulässiger Nachweis | Wer legt ihn wann vor |
|---|---|---|
| Wesentliches Merkmal ist in einer harmonisierten technischen Spezifikation geregelt. | Leistungserklärung mit erklärtem Wert für dieses Merkmal. |
Hersteller Hersteller, mit dem Inverkehrbringen. |
| Der erklärte Wert erreicht die Anforderung des Leistungsverzeichnisses. | Abgleich des erklärten Wertes mit der ausgeschriebenen Anforderung, schriftlich dokumentiert. |
Planung/Bauüberwachung Planung, vor der Freigabe zur Bemusterung. |
| Das Bauprodukt trägt die CE-Kennzeichnung. | Sichtprüfung an Produkt, Etikett, Verpackung oder Begleitpapier. |
Planung/Bauüberwachung Objektüberwachung, bei der Anlieferung. |
| Es besteht eine Anforderung, die keine harmonisierte Spezifikation erfasst. | Verwendbarkeitsnachweis nach Landesrecht — allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis, allgemeine Bauartgenehmigung oder Zustimmung im Einzelfall. |
Planung/Bauüberwachung Planung, mit der Ausschreibung zu benennen. |
| Das angelieferte Erzeugnis weicht vom bemusterten ab. | Erneute Leistungserklärung für das tatsächlich gelieferte Erzeugnis und erneuter Abgleich. |
Planung/Bauüberwachung Objektüberwachung, vor dem Einbau. |
| Offen Ein Bauprodukt wird auf der Baustelle für dieses eine Bauwerk hergestellt. | Es dürfte keine Leistungserklärung geschuldet sein; die Verwendbarkeit wäre dann allein nach Landesrecht nachzuweisen. |
Planung/Bauüberwachung Planung, Klärung im Einzelfall mit der Bauaufsicht. |