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baupvo.org

baupvo.org ist kein Verband, kein Institut und keine amtliche Stelle. Herausgeber ist die Zurynski, Oezdogan & Co GmbH.

Gewerk Alle Gewerke
Ordnungszahlbereich 1 bis 9
Bezug zur Verordnung Art. 94, 95 und 96
Zuständige Rolle im Bauablauf (Beschreibung) Ausschreibung und Objektüberwachung
Stand 2026-08-05
Herausgebende Stelle Zurynski, Oezdogan & Co GmbH

Die Bauproduktenverordnung im Leistungsverzeichnis

Diese Seite behandelt die Bauproduktenverordnung ausschließlich aus der Sicht dessen, der ein Bauwerk plant und beschreibt, aber die Produkte weder herstellt noch in Verkehr bringt. Sie beantwortet vier Fragen: Was muss im Leistungsverzeichnis stehen? Was darf ich bei der Produktauswahl voraussetzen? Was muss ich auf der Baustelle prüfen? Und was schulde ich davon überhaupt.

1

Wofür diese Seite nicht zuständig ist

Die Seite beschreibt nicht die Pflichten von Herstellern, Importeuren, Händlern und Fulfilment-Dienstleistern und ersetzt keine Rechtsberatung. Wo eine Pflicht bei einem anderen Beteiligten liegt, wird das benannt und die planerische Konsequenz beschrieben — nicht so getan, als schulde die Planung sie. Wo eine Frage ungeklärt ist, steht die Aussage im Konjunktiv und trägt das Wort „Offen“.

Wie die Seite geordnet ist

Nicht nach Verordnungsartikeln und nicht alphabetisch nach Stichwort, sondern nach Ordnungszahl. Inhalte hängen an Gewerken und Positionen wie in einem Leistungsverzeichnis nach VOB/C. Wer mitten in einer Position steht, sucht die Position und nicht den Artikel — der Artikelbezug hängt als Marginalie daneben.

Rechtsstand dieses Blattes

Die Verordnung (EU) 2024/3110 gilt seit dem 8. Januar 2026 (Art. 96 Abs. 2). Die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 ist zum selben Tag aufgehoben — mit Ausnahme des in Art. 94 abschließend aufgezählten Kerns, darunter deren Art. 4 bis 9 sowie die Anhänge III und V. Dieser Kern tritt erst zum 8. Januar 2040 außer Kraft.

Die Kernpflichten der neuen Verordnung greifen nach Art. 95 Abs. 9 für eine Produktfamilie erst ein Jahr, nachdem für sie ein Durchführungsrechtsakt nach Art. 5 Abs. 8 oder nach Art. 6 Abs. 1 erlassen wurde. Ein solcher Rechtsakt ist bis zum 4. August 2026 für keine Produktfamilie ergangen. Wer heute eine Position schreibt, beschreibt deshalb in aller Regel ein Bauprodukt nach fortgeltendem altem Recht — und das ist kein Mangel, sondern die Rechtslage.

Was hier nicht steht

Kein Verordnungskommentar, kein Paragrafenbaum, kein alphabetisches Register und keine Rollenmatrix für Hersteller, Importeure, Händler und Marktplätze. Wo eine Pflicht bei einem anderen Baubeteiligten liegt, wird sie benannt und die planerische Konsequenz beschrieben; behauptet wird sie der Planung nicht.

Belegstatus der Textbausteine

Die Artikelangaben der beiden Bausteine oben bezeichnen Artikel der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, die nach Art. 94 der Verordnung (EU) 2024/3110 bis zum 8. Januar 2040 fortgelten. Sie sind deshalb mit der Verordnung benannt und nicht als blanke Artikelnummer.

Die im Baustein zum Brandverhalten genannte Klassenbezeichnung und die Normnummer stehen dort ohne Ausgabestand. Sie sind Platzhalter: Der Ausgabestand der einschlägigen harmonisierten Norm ist projektbezogen aus dem im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Verzeichnis einzusetzen, das nach Art. 95 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/3110 gültig bleibt. Ohne Ausgabestand ist die Position nicht ausschreibungsreif.

Zur deutschen Sprachfassung der Verordnung (EU) 2024/3110 existiert ein Korrigendum (32024R3110R(02)), das nicht abrufbar war. Diese Seite verzichtet deshalb durchgängig auf wörtliche deutsche Zitate aus dem Verordnungstext und gibt Artikelnummern und paraphrasierten Inhalt an.

1.1
Zuordnung von vier Anforderungsarten zu ihrem jeweils zulässigen NachweisANFORDERUNG AN DAS BAUWERKZULÄSSIGER NACHWEISMerkmal ist harmonisiertgeregeltMerkmal ist nichtharmonisiert geregeltErzeugnis auf derBaustelle hergestelltBemustertes Erzeugniswurde geändertLeistungserklärungdes HerstellersVerwendbarkeitsnachweisnach LandesrechtNachweis alleinnach LandesrechtNeue Leistungserklärungfür das Geliefertedurchgezogengestricheltgepunktetstrichpunktiert
Abb. 1 — Verwendbarkeitsnachweis in vier Ausgangslagen
  • durchgezogen — Merkmal harmonisiert geregelt — Leistungserklärung des Herstellers.
  • gestrichelt — Merkmal nicht harmonisiert geregelt — Verwendbarkeitsnachweis nach Landesrecht.
  • gepunktet — Erzeugnis auf der Baustelle für dieses Bauwerk hergestellt — Nachweis allein nach Landesrecht.
  • strichpunktiert — Bemustertes Erzeugnis wurde geändert — neue Leistungserklärung für das Gelieferte.
Textalternative zur Zeichnung

Vier Ausgangslagen führen zu vier verschiedenen Nachweisen. Ist ein wesentliches Merkmal von einer harmonisierten technischen Spezifikation erfasst, ist die Leistungserklärung des Herstellers der Nachweis. Ist es das nicht, tritt der Verwendbarkeitsnachweis nach Landesrecht daneben. Wird ein Erzeugnis auf der Baustelle für dieses eine Bauwerk hergestellt, dürfte allein das Landesrecht maßgebend sein. Weicht das gelieferte Erzeugnis vom bemusterten ab, ist für das tatsächlich Gelieferte eine neue Leistungserklärung vorzulegen.

1.2

Produktauswahl Schritt für Schritt

  1. 1 Gibt es für dieses Bauprodukt eine harmonisierte technische Spezifikation?

    Maßgebend ist die Liste der harmonisierten Normen im Amtsblatt der Europäischen Union. Findet sich die Produktfamilie dort mit laufender Koexistenzperiode oder abgelaufener Übergangsfrist, ist die Antwort ja. Für die Ausschreibung heißt das: die Anforderung wird über die wesentlichen Merkmale dieser Spezifikation beschrieben und nicht über ein Fabrikat.

    Fundstelle: VO (EU) Nr. 305/2011, Art. 17

  2. 2 Folgt daraus die CE-Kennzeichnung?

    Ja — für ein Bauprodukt, das von einer harmonisierten Norm erfasst wird und in Verkehr gebracht wird, erstellt der Hersteller die Leistungserklärung und bringt die CE-Kennzeichnung an. Das ist seine Pflicht und keine Leistung der Planung. Die planerische Konsequenz ist eine andere: die Ausschreibung darf diesen Nachweis voraussetzen und muss ihn nicht zusätzlich anfordern.

    Fundstelle: VO (EU) Nr. 305/2011, Art. 4 und Art. 8 — fortgeltend nach Art. 94 VO (EU) 2024/3110

  3. 3 Welche Leistungserklärung ist anzufordern?

    Angefordert wird die Leistungserklärung für das konkret angebotene Erzeugnis in der angebotenen Ausführung, in deutscher Sprache, mit ihrer eindeutigen Kennnummer. Prospekt, Datenblatt und Umweltproduktdeklaration ersetzen sie nicht. Die Anforderung gehört in die Position und nicht in die Vorbemerkung, sonst fehlt ihr der Bezug zum Bauteil.

    Fundstelle: VO (EU) Nr. 305/2011, Art. 6 und Art. 7 — fortgeltend nach Art. 94 VO (EU) 2024/3110

  4. 4 Erreichen die erklärten Werte die Planungsanforderung?

    Der Abgleich ist eine Planungsleistung. Verglichen werden erklärter Wert und ausgeschriebener Wert Merkmal für Merkmal, einschließlich Prüfnorm und Randbedingung. Ein Merkmal, das die Leistungserklärung mit „NPD“ ausweist, ist nicht erklärt und damit nicht nachgewiesen — es trägt keine Ausschreibungsanforderung.

    Fundstelle: VO (EU) Nr. 305/2011, Art. 6 Abs. 3 — fortgeltend nach Art. 94 VO (EU) 2024/3110

  5. 5 Besteht daneben eine nationale Anforderung an das Bauwerk?

    Anforderungen an das Bauwerk stellt das Landesrecht. Soweit ein Merkmal von der harmonisierten Spezifikation nicht erfasst ist, tritt der Verwendbarkeitsnachweis nach Landesbauordnung und Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen daneben. Diese Anforderung ist in der Position ausdrücklich zu benennen; ohne Benennung entsteht sie nicht von selbst.

    Fundstelle: VO (EU) Nr. 305/2011, Art. 8 Abs. 6 — fortgeltend nach Art. 94 VO (EU) 2024/3110

  6. 6 Was ist auf der Baustelle zu prüfen?

    Geprüft wird bei der Anlieferung, ob das gelieferte Erzeugnis das bemusterte ist, ob die CE-Kennzeichnung vorhanden ist und ob die Leistungserklärung mit der Kennnummer des gelieferten Erzeugnisses vorliegt. Der Befund gehört auf ein Blatt mit Datum, Charge und Unterschrift — nicht in eine Erinnerung.

    Fundstelle: VO (EU) Nr. 305/2011, Art. 11 und Art. 13

1.3
Anforderung, zulässiger Nachweis und Vorlage
Anforderung an das Bauprodukt Zulässiger Nachweis Wer legt ihn wann vor
Wesentliches Merkmal ist in einer harmonisierten technischen Spezifikation geregelt. Leistungserklärung mit erklärtem Wert für dieses Merkmal. Hersteller
Hersteller, mit dem Inverkehrbringen.
Der erklärte Wert erreicht die Anforderung des Leistungsverzeichnisses. Abgleich des erklärten Wertes mit der ausgeschriebenen Anforderung, schriftlich dokumentiert. Planung/Bauüberwachung
Planung, vor der Freigabe zur Bemusterung.
Das Bauprodukt trägt die CE-Kennzeichnung. Sichtprüfung an Produkt, Etikett, Verpackung oder Begleitpapier. Planung/Bauüberwachung
Objektüberwachung, bei der Anlieferung.
Es besteht eine Anforderung, die keine harmonisierte Spezifikation erfasst. Verwendbarkeitsnachweis nach Landesrecht — allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis, allgemeine Bauartgenehmigung oder Zustimmung im Einzelfall. Planung/Bauüberwachung
Planung, mit der Ausschreibung zu benennen.
Das angelieferte Erzeugnis weicht vom bemusterten ab. Erneute Leistungserklärung für das tatsächlich gelieferte Erzeugnis und erneuter Abgleich. Planung/Bauüberwachung
Objektüberwachung, vor dem Einbau.
Offen Ein Bauprodukt wird auf der Baustelle für dieses eine Bauwerk hergestellt. Es dürfte keine Leistungserklärung geschuldet sein; die Verwendbarkeit wäre dann allein nach Landesrecht nachzuweisen. Planung/Bauüberwachung
Planung, Klärung im Einzelfall mit der Bauaufsicht.
1.4

Vorformulierte Textbausteine

Zwei Bausteine als Beispiel. Beide liegen als Klartext für die Leistungsbeschreibung und als GAEB-taugliche Kurzfassung vor und tragen dieselbe Ordnungszahl.

1.2.1

Vorlage der Leistungserklärung

Für jedes einzubauende Bauprodukt, das von einer harmonisierten technischen Spezifikation erfasst wird, ist die Leistungserklärung des Herstellers in deutscher Sprache vorzulegen. Die Vorlage erfolgt vor dem Einbau, spätestens mit der Anlieferung. Die erklärten wesentlichen Merkmale müssen die in dieser Leistungsbeschreibung geforderten Werte erreichen; maßgebend ist der Wert der Leistungserklärung, nicht die Angabe in Prospekt oder Datenblatt.

Formulierung projektbezogen anzupassen, keine Rechtsberatung. Bezug: VO (EU) Nr. 305/2011, Art. 4, Art. 6 und Art. 7 — fortgeltend nach Art. 94 VO (EU) 2024/3110

4.3.1

Brandverhalten der Dämmschicht

Die Dämmschicht des Wärmedämm-Verbundsystems ist in der Klasse A2-s1,d0 nach EN 13501-1 auszuführen. Der Nachweis erfolgt über die Leistungserklärung des Systemherstellers für das geprüfte System, nicht über Einzelnachweise der Komponenten. Klassifizierungsberichte einzelner Bestandteile werden nicht als Nachweis für das System anerkannt.

Formulierung projektbezogen anzupassen, keine Rechtsberatung. Bezug: VO (EU) Nr. 305/2011, Art. 4 Abs. 1 — fortgeltend nach Art. 94 VO (EU) 2024/3110

4.3
Senkrechter Schnitt durch ein Wärmedämm-Verbundsystem mit fünf nummerierten Schichten12345Gesamtaufbau, Schnitt senkrecht zur Wandebeneaußeninnen
Abb. 2 — Schichtaufbau eines Wärmedämm-Verbundsystems, Schnitt senkrecht zur Wandebene
  • 1 — Oberputz mit Anstrich — Leistungserklärung des Systemherstellers.
  • 2 — Armierungsschicht mit Gewebe — Bestandteil des geprüften Systems.
  • 3 — Dämmschicht — Brandverhalten nach EN 13501-1, hier A2-s1,d0.
  • 4 — Klebemörtel — Bestandteil des geprüften Systems.
  • 5 — Tragender Untergrund — kein Bauprodukt der Systemleistungserklärung.
Textalternative zur Zeichnung

Der Schnitt zeigt von außen nach innen fünf Schichten: Oberputz mit Anstrich, Armierungsschicht mit Gewebe, Dämmschicht, Klebemörtel und den tragenden Untergrund. Die Schichten eins bis vier sind Bestandteil des geprüften Systems und werden von einer einzigen Leistungserklärung des Systemherstellers getragen; Einzelnachweise der Komponenten ersetzen sie nicht. Der tragende Untergrund gehört nicht dazu.

Revisionsvermerk
Index Datum Geänderter Abschnitt Grund der Änderung Bearbeitung des Betreibers
b 1.2.1, 4.3.1 Wortlaut der LV-Bausteine an die Fassung der harmonisierten Norm angepasst. Mesut Özdogan
a gesamt Erstausgabe des Blattes. Mesut Özdogan