Wofür diese Seite nicht zuständig ist
Die Seite beschreibt nicht die Pflichten von Herstellern, Importeuren, Händlern und Fulfilment-Dienstleistern und ersetzt keine Rechtsberatung. Wo eine Pflicht bei einem anderen Beteiligten liegt, wird das benannt und die planerische Konsequenz beschrieben — nicht so getan, als schulde die Planung sie. Wo eine Frage ungeklärt ist, steht die Aussage im Konjunktiv und trägt das Wort „Offen“.
Wie die Seite geordnet ist
Nicht nach Verordnungsartikeln und nicht alphabetisch nach Stichwort, sondern nach Ordnungszahl. Inhalte hängen an Gewerken und Positionen wie in einem Leistungsverzeichnis nach VOB/C. Wer mitten in einer Position steht, sucht die Position und nicht den Artikel — der Artikelbezug hängt als Marginalie daneben.
Rechtsstand dieses Blattes
Die Verordnung (EU) 2024/3110 gilt seit dem 8. Januar 2026 (Art. 96 Abs. 2). Die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 ist zum selben Tag aufgehoben — mit Ausnahme des in Art. 94 abschließend aufgezählten Kerns, darunter deren Art. 4 bis 9 sowie die Anhänge III und V. Dieser Kern tritt erst zum 8. Januar 2040 außer Kraft.
Die Kernpflichten der neuen Verordnung greifen nach Art. 95 Abs. 9 für eine Produktfamilie erst ein Jahr, nachdem für sie ein Durchführungsrechtsakt nach Art. 5 Abs. 8 oder nach Art. 6 Abs. 1 erlassen wurde. Ein solcher Rechtsakt ist bis zum 4. August 2026 für keine Produktfamilie ergangen. Wer heute eine Position schreibt, beschreibt deshalb in aller Regel ein Bauprodukt nach fortgeltendem altem Recht — und das ist kein Mangel, sondern die Rechtslage.
Was hier nicht steht
Kein Verordnungskommentar, kein Paragrafenbaum, kein alphabetisches Register und keine Rollenmatrix für Hersteller, Importeure, Händler und Marktplätze. Wo eine Pflicht bei einem anderen Baubeteiligten liegt, wird sie benannt und die planerische Konsequenz beschrieben; behauptet wird sie der Planung nicht.
Belegstatus der Textbausteine
Die Artikelangaben der beiden Bausteine oben bezeichnen Artikel der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, die nach Art. 94 der Verordnung (EU) 2024/3110 bis zum 8. Januar 2040 fortgelten. Sie sind deshalb mit der Verordnung benannt und nicht als blanke Artikelnummer.
Die im Baustein zum Brandverhalten genannte Klassenbezeichnung und die Normnummer stehen dort ohne Ausgabestand. Sie sind Platzhalter: Der Ausgabestand der einschlägigen harmonisierten Norm ist projektbezogen aus dem im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Verzeichnis einzusetzen, das nach Art. 95 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/3110 gültig bleibt. Ohne Ausgabestand ist die Position nicht ausschreibungsreif.
Zur deutschen Sprachfassung der Verordnung (EU) 2024/3110 existiert ein Korrigendum (32024R3110R(02)), das nicht abrufbar war. Diese Seite verzichtet deshalb durchgängig auf wörtliche deutsche Zitate aus dem Verordnungstext und gibt Artikelnummern und paraphrasierten Inhalt an.
- durchgezogen — Merkmal harmonisiert geregelt — Leistungserklärung des Herstellers.
- gestrichelt — Merkmal nicht harmonisiert geregelt — Verwendbarkeitsnachweis nach Landesrecht.
- gepunktet — Erzeugnis auf der Baustelle für dieses Bauwerk hergestellt — Nachweis allein nach Landesrecht.
- strichpunktiert — Bemustertes Erzeugnis wurde geändert — neue Leistungserklärung für das Gelieferte.
Textalternative zur Zeichnung
Vier Ausgangslagen führen zu vier verschiedenen Nachweisen. Ist ein wesentliches Merkmal von einer harmonisierten technischen Spezifikation erfasst, ist die Leistungserklärung des Herstellers der Nachweis. Ist es das nicht, tritt der Verwendbarkeitsnachweis nach Landesrecht daneben. Wird ein Erzeugnis auf der Baustelle für dieses eine Bauwerk hergestellt, dürfte allein das Landesrecht maßgebend sein. Weicht das gelieferte Erzeugnis vom bemusterten ab, ist für das tatsächlich Gelieferte eine neue Leistungserklärung vorzulegen.