Art. 63 bis 70
Fundstelle der normativen Aussage in dieser Position.
Die Kategorie „formale Nichtkonformität“ hat in der Bauproduktenverordnung keinen Platz mehr. Art. 59 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, der sie trug, ist seit dem 8. Januar 2026 aufgehoben. Das wird durchgehend übersehen, weil die Aufmerksamkeit an der Frage hängt, ob die neuen Produktpflichten schon gelten.
Die Begründung steht in Art. 94 der Verordnung (EU) 2024/3110. Dieser Artikel zählt die fortgeltenden Vorschriften der alten Verordnung abschließend auf. Die Art. 56 bis 59 stehen nicht darauf. Sie sind damit zum 8. Januar 2026 entfallen — und zwar auch für Produkte, die materiell weiter nach altem Recht CE-gekennzeichnet werden.
Die Folge: zwei Rechtsstände in einem Vorgang
Für ein und dasselbe Bauprodukt können heute gelten:
- das alte Recht für die Frage, welche Leistung wie zu erklären und zu kennzeichnen ist — nach Art. 95 Abs. 8 der neuen Verordnung,
- das neue Recht für die Frage, was die Marktüberwachung tut, wenn etwas nicht stimmt — nach Art. 63 bis 70 der neuen Verordnung in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2019/1020.
Die Sonderbehandlung des rein formalen Verstoßes ist ersatzlos in das allgemeine Verfahren des Art. 65 aufgegangen; Erwägungsgrund 84 benennt das ausdrücklich. Praktisch heißt das: Es gibt keine Stufe mehr, auf der ein Formfehler von vornherein anders läuft als ein Leistungsmangel.
Wer in Deutschland zuständig ist
| Stelle | Aufgabe | Grundlage |
|---|---|---|
| Bundesnetzagentur | Zentrale Verbindungsstelle | § 14 Abs. 2 MüG |
| Deutsches Institut für Bautechnik | Gemeinsame Marktüberwachungsbehörde der Länder | Art. 2 Abs. 2 DIBt-Abkommen |
| Kommission | Beschwerdeportal | Art. 63, anwendbar seit |
Das Beschwerdeportal nach Art. 63 gilt ein Jahr vor dem allgemeinen Geltungsbeginn der Verordnung. Wer im Verlauf eines Bauvorhabens einen begründeten Verdacht auf ein nicht konformes Bauprodukt hat, hat diesen Weg also bereits seit Januar 2025.
Zwei Neuerungen, die Kosten auslösen können
Neu gegenüber dem alten Recht sind die Kostenerstattung nach Art. 69 und das Benchmarking der nationalen Marktüberwachung nach Art. 70; für Letzteres ist ein erster Kommissionsbericht bis zum vorgesehen.
Safety Gate und Unionsprüfeinrichtungen — warum sie hier nicht vorkommen
Beide Begriffe kommen in der Bauproduktenverordnung nicht vor. Sie gelten für Bauprodukte nur über die Verordnung (EU) 2019/1020. Für Bauprodukte ist bislang keine Unionsprüfeinrichtung benannt. Wer in einer Ausschreibung oder einem Schriftsatz mit einer solchen Einrichtung argumentiert, argumentiert derzeit mit einer Möglichkeit und nicht mit einer Stelle.
Was daraus für die Objektüberwachung folgt
Ein fehlendes oder unleserliches CE-Zeichen und eine fehlende Leistungserklärung sind seit dem 8. Januar 2026 nicht mehr die „kleinen“ Fälle. Wer sie an der Anlieferung feststellt, dokumentiert sie mit Datum, Charge und Befund — und behandelt sie im weiteren Verlauf wie jeden anderen Konformitätsmangel. Der Einbau unterbleibt bis zur Klärung.
Belegstatus
Geprüft an der deutschen Amtsblattfassung der Verordnung (EU) 2024/3110: Art. 63, 65, 69, 70, 94, 95, 96 sowie Erwägungsgrund 84. Ferner: Art. 56 bis 59 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, § 14 Abs. 2 MüG, Art. 2 Abs. 2 des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik.
Nicht abschließend verifiziert:
- Die Aussage, dass für Bauprodukte keine Unionsprüfeinrichtung benannt ist, hat den Stand 4. August 2026 und ist nicht dauerhaft.
- Die Verwaltungspraxis der Länder bei der Anwendung der Art. 63 bis 70 wurde nicht erhoben. Der Beitrag beschreibt die Rechtslage, nicht die Vollzugswirklichkeit.
- Zur deutschen Sprachfassung der Verordnung (EU) 2024/3110 existiert ein Korrigendum (32024R3110R(02)), das nicht abrufbar war.