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baupvo.org

baupvo.org ist kein Verband, kein Institut und keine amtliche Stelle. Herausgeber ist die Zurynski, Oezdogan & Co GmbH.

Gewerk Grundlagen im Planungsablauf
Ordnungszahlbereich 1.3
Bezug zur Verordnung Art. 95 Abs. 4 und Abs. 6
Zuständige Rolle im Bauablauf (Beschreibung) Ausschreibung und Objektüberwachung
Stand 2026-06-23
Herausgebende Stelle Zurynski, Oezdogan & Co GmbH

Europäische Technische Bewertungen: der einzige harte Schnitt zum 8. Januar 2026

1.3

Art. 95 Abs. 4 und Abs. 6
Fundstelle der normativen Aussage in dieser Position.

Wer aus dem Befund, dass die Kernpflichten der neuen Verordnung für kein Bauprodukt gelten, den Satz „bis 2040 ändert sich nichts“ macht, liegt falsch. Zum 8. Januar 2026 gibt es einen harten Schnitt, und er trifft Nachweisgrundlagen, die in der Ausschreibung häufig vorkommen.

Europäische Technische Bewertungen (ETA), die noch auf einer Leitlinie für die europäische technische Zulassung (ETAG) beruhen statt auf einem Europäischen Bewertungsdokument (EAD), sind seit dem 8. Januar 2026 nicht mehr als Grundlage für Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung verwendbar. Betroffene Fälle behandelt das Deutsche Institut für Bautechnik nach Art. 95 Abs. 6 als Neuanträge.

Die drei Fristen, die man auseinanderhalten muss

Fristen der Bewertungsdokumente und Bewertungen
Gegenstand Frist Fundstelle
ETA auf Grundlage einer ETAG Seit nicht mehr verwendbar Art. 95 Abs. 6
EAD, dessen Fundstelle zum 8. Januar 2026 veröffentlicht war Gültig bis Art. 95 Abs. 4
ETA auf Grundlage eines solchen EAD Trägt längstens bis Art. 95 Abs. 4

Die Reihenfolge ist wichtig. Eine ETA endet nicht deshalb, weil das zugrunde liegende EAD endet — sie trägt darüber hinaus, aber nur bis zu einem festen Datum. Wer eine ETA-gestützte Position über einen langen Bauzeitenplan schreibt, hat damit ein Datum im Terminplan, das nichts mit dem Bauablauf zu tun hat.

Was die Position abfragen muss

Aus der ETA selbst ist nicht immer auf den ersten Blick ablesbar, ob sie auf einer ETAG oder auf einem EAD beruht. Die Position sollte den Bewertungsstand deshalb ausdrücklich abfragen und nicht voraussetzen.

1.2.3 Bewertungsgrundlage der Europäischen Technischen Bewertung

Wird die Leistung des Bauprodukts über eine Europäische Technische Bewertung nachgewiesen, ist mit dem Angebot anzugeben, auf welcher Grundlage die Bewertung erstellt wurde: auf einem Europäischen Bewertungsdokument oder auf einer Leitlinie für die europäische technische Zulassung. Anzugeben sind ferner die Kennnummer der Bewertung und das Datum, bis zu dem sie gilt. Bewertungen auf Grundlage einer Leitlinie sind seit dem 8. Januar 2026 nicht mehr als Nachweisgrundlage verwendbar und werden nicht anerkannt.

Formulierung projektbezogen anzupassen, keine Rechtsberatung. Bezug: Art. 95 Abs. 4 und Abs. 6 VO (EU) 2024/3110

Was das für eine laufende Ausführung bedeutet

Ein Bauprodukt, das vor dem 8. Januar 2026 auf Grundlage einer ETAG-gestützten Bewertung in Verkehr gebracht wurde, wird durch den Schnitt nicht rückwirkend unverwendbar. Betroffen ist die Nachweisgrundlage für das Inverkehrbringen, nicht der bereits eingebaute Bestand. Für die Objektüberwachung heißt das: Die Frage stellt sich an der Anlieferung, nicht am Rückbau.

Belegstatus

Geprüft an der deutschen Amtsblattfassung der Verordnung (EU) 2024/3110: Art. 94, 95 einschließlich der Absätze 3, 4, 6, 8 und 9, Art. 96.

Nicht abschließend verifiziert:

  • Welche Produktgruppen in welchem Umfang von ETAG-gestützten Bewertungen abhängen, ist hier nicht erhoben und wird deshalb nicht behauptet. Die Frage ist produktweise an der jeweiligen Bewertung zu klären.
  • Die Verfahrensweise des Deutschen Instituts für Bautechnik bei Altfällen ist aus Art. 95 Abs. 6 abgeleitet. Eine veröffentlichte Verfahrensanweisung des Instituts zu diesem Punkt wurde nicht eingesehen.
  • Zur deutschen Sprachfassung der Verordnung (EU) 2024/3110 existiert ein Korrigendum (32024R3110R(02)), das nicht abrufbar war.
Revisionsvermerk
Index Datum Geänderter Abschnitt Grund der Änderung Bearbeitung des Betreibers
b 1.2.1, 4.3.1 Wortlaut der LV-Bausteine an die Fassung der harmonisierten Norm angepasst. Mesut Özdogan
a gesamt Erstausgabe des Blattes. Mesut Özdogan