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baupvo.org

baupvo.org ist kein Verband, kein Institut und keine amtliche Stelle. Herausgeber ist die Zurynski, Oezdogan & Co GmbH.

Gewerk Grundlagen im Planungsablauf
Ordnungszahlbereich 1.6
Bezug zur Verordnung Art. 92, 94, 95 und 96
Zuständige Rolle im Bauablauf (Beschreibung) Ausschreibung
Stand 2026-06-19
Herausgebende Stelle Zurynski, Oezdogan & Co GmbH

Art. 92 oder Art. 95? Der Zitierfehler, der durch die Sekundärliteratur läuft

1.6

Art. 92, 94, 95 und 96
Fundstelle der normativen Aussage in dieser Position.

Mehrere Sekundärquellen ordnen die Übergangsregelungen der neuen Bauproduktenverordnung dem Art. 92 zu. Das ist falsch, und der Fehler ist nicht folgenlos: Wer in einer Vorbemerkung „Übergangsregelung nach Art. 92 der Verordnung (EU) 2024/3110“ schreibt, verweist auf den Sanktionsartikel.

Die vier Schlussartikel und was sie tatsächlich regeln
Artikel Gegenstand Bedeutung für die Position
Art. 92 Sanktionen Kein Übergangsrecht. Der Verweis in einer Vorbemerkung geht ins Leere.
Art. 94 Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zum 8. Januar 2040, mit abschließend aufgezähltem fortgeltendem Kern Trägt die Aussage, dass die alte Verordnung in Teilen weitergilt — darunter deren Art. 4 bis 9 sowie die Anhänge III und V.
Art. 95 Übergangsregelungen Der Artikel, den man meint: Abs. 3 zu den fortgeltenden Normen, Abs. 4 zu den Fristen der Bewertungsdokumente, Abs. 6 zu ETAG-Fällen, Abs. 8 zur Fortgeltung der Altartikel, Abs. 9 zur Jahresfrist.
Art. 96 Inkrafttreten und Geltungsbeginn Abs. 2 trägt das Datum 8. Januar 2026.

Warum der Fehler ausgerechnet hier passiert

Die Verordnung setzt Sanktionen, Aufhebung, Übergang und Inkrafttreten in vier aufeinanderfolgende Artikel. Wer aus zweiter Hand zitiert und die Nummer aus einem Fließtext übernimmt, greift leicht daneben. Erschwerend kommt hinzu, dass die inhaltlich wichtigsten Aussagen zum Übergang nicht in Abs. 1 stehen, sondern über die Absätze 3, 4, 6, 8 und 9 verteilt sind — ein Verweis auf „Art. 95“ ohne Absatz ist deshalb ebenfalls zu unbestimmt für eine Vorbemerkung.

Der zweite Zitierfehler: die falsche Verordnung

Häufiger noch als die falsche Artikelnummer ist die fehlende Verordnungsangabe. Die Artikel 4 bis 9 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 regeln Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung und gelten nach Art. 94 der neuen Verordnung fort. Die Verordnung (EU) 2024/3110 hat für dieselben Gegenstände eigene, anders nummerierte Artikel. „Art. 4“ ohne Angabe der Verordnung ist auf einem Blatt, das beide Rechtsstände nebeneinander behandelt, keine Fundstelle, sondern eine Vermutung.

Für die Praxis heißt das: In einer Vorbemerkung, in einer Position und in jedem Schriftverkehr zur Nachweisführung wird die Verordnung mit Nummer genannt, dann der Artikel, dann der Absatz. Drei Angaben, keine zwei.

Prüfsatz für die eigene Vorbemerkung

  1. Steht bei jedem Artikelverweis die Verordnung mit ihrer Nummer?
  2. Steht bei jedem Verweis auf Art. 95 der Absatz?
  3. Wird für die Aufhebung des alten Rechts Art. 94 genannt und nicht Art. 95?
  4. Wird für das Datum 8. Januar 2026 Art. 96 Abs. 2 genannt und nicht ein Erwägungsgrund?

Belegstatus

Geprüft an der deutschen Amtsblattfassung der Verordnung (EU) 2024/3110: Art. 92, 94, 95, 96. Die Zuordnung der Gegenstände zu den Artikeln beruht auf dem Verordnungstext selbst, nicht auf Sekundärliteratur.

Nicht abschließend verifiziert:

  • Welche und wie viele Sekundärquellen die Übergangsregelungen dem Art. 92 zuordnen, ist hier nicht als Liste belegt. Die Aussage stützt sich auf eine Sichtung deutschsprachiger Angebote zum Thema; eine zählbare Erhebung ist damit nicht behauptet.
  • Zur deutschen Sprachfassung der Verordnung (EU) 2024/3110 existiert ein Korrigendum (32024R3110R(02)), das nicht abrufbar war. Ob es an Artikelüberschriften etwas ändert, ist offen.
  • Der fortgeltende Kern nach Art. 94 ist hier mit „darunter deren Art. 4 bis 9 sowie die Anhänge III und V“ wiedergegeben. Die vollständige Aufzählung ist dem Artikel selbst zu entnehmen; sie wurde für diesen Beitrag nicht Position für Position abgeschrieben.
Revisionsvermerk
Index Datum Geänderter Abschnitt Grund der Änderung Bearbeitung des Betreibers
b 1.2.1, 4.3.1 Wortlaut der LV-Bausteine an die Fassung der harmonisierten Norm angepasst. Mesut Özdogan
a gesamt Erstausgabe des Blattes. Mesut Özdogan