Art. 12 Abs. 2
Fundstelle der normativen Aussage in dieser Position.
Zwei Kurzformeln kursieren zum Verhältnis von Bauproduktenverordnung und Ökodesign-Verordnung, und beide sind falsch. Die erste lautet, Bauprodukte seien aus dem Anwendungsbereich der Ökodesign-Verordnung ausgenommen. Die zweite lautet, die Ökodesign-Verordnung gehe der Bauproduktenverordnung generell vor.
Richtig ist: Bauprodukte bleiben im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2024/1781 — deren Erwägungsgrund 50 sagt das ausdrücklich. Was gilt, ist eine Vorrang- und Arbeitsteilungsregel, die in Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/3110 steht.
Wo die Ökodesign-Verordnung vorgeht
- bei energieverbrauchsrelevanten Produkten, die in einem Ökodesign-Arbeitsprogramm stehen — genannt sind Heizgeräte, Wärmepumpen, Lüftung sowie Photovoltaik mit Ausnahme gebäudeintegrierter Paneele,
- bei Zwischenprodukten — mit einer Ausnahme.
Die Ausnahme ist Zement. Für ihn enthält die Ökodesign-Verordnung in Art. 18 Abs. 6 einen Rückfallmechanismus.
Der Rückfallmechanismus und seine beiden Daten
| Bedingung | Rechtsfolge | Zeitfenster |
|---|---|---|
| Unter der Bauproduktenverordnung bestehen angemessene Anforderungen zum CO₂-Fußabdruck von Zement. | Kein Ökodesign-Rechtsakt für Zement. | — |
| Solche Anforderungen fehlen. | Die Kommission erlässt Ökodesign-Anforderungen. | frühestens , spätestens |
Für die Position Beton- und Stahlbetonarbeiten ist daran zweierlei bemerkenswert. Erstens ist das früheste Datum ein Frühestens: Vor dem 31. Dezember 2028 kann in dieser Sache nichts kommen. Zweitens hängt der Eintritt an einer Bedingung, deren Erfüllung die Bauproduktenverordnung selbst herbeiführen müsste — die Ausschreibung kann daraus heute keine Anforderung ableiten.
Was heute in die Position gehört und was nicht
Nicht in die Position gehört ein Verweis auf künftige Ökodesign-Anforderungen für Zement. Es gibt sie nicht, und der Zeitpunkt ihres Erlasses ist an eine Bedingung geknüpft, nicht an einen Kalender.
In die Position gehört, was heute vertraglich vereinbar und überprüfbar ist: die Angabe von Umweltkennwerten, wenn sie für die Bewertung des Bauwerks gebraucht werden, mit Nennung der Datengrundlage, des Bezugsjahres und der Person, die die Angabe verantwortet. Das ist eine vertragliche Anforderung an die Lieferung, keine bauproduktenrechtliche Pflicht des Herstellers — und genau so ist sie zu formulieren.
Belegstatus
Geprüft an der deutschen Amtsblattfassung der Verordnung (EU) 2024/3110: Art. 12. Zur Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1781: Erwägungsgrund 50 und Art. 18 Abs. 6 nach der Recherchegrundlage vom 4. August 2026.
Nicht abschließend verifiziert:
- Der Text der Verordnung (EU) 2024/1781 wurde für diesen Beitrag nicht erneut im Volltext geprüft. Die Angaben zu Erwägungsgrund 50 und zu Art. 18 Abs. 6 stützen sich auf die Recherchegrundlage.
- Welche Produkte im jeweils geltenden Ökodesign-Arbeitsprogramm stehen, ändert sich mit dem Programm. Die genannte Aufzählung hat den Stand 4. August 2026.
- Ob die unter der Bauproduktenverordnung bestehenden Anforderungen zum CO₂-Fußabdruck von Zement als „angemessen“ im Sinne des Rückfallmechanismus gelten, ist eine Bewertungsfrage, die hier nicht beantwortet wird.
- Zur deutschen Sprachfassung der Verordnung (EU) 2024/3110 existiert ein Korrigendum (32024R3110R(02)), das nicht abrufbar war.