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baupvo.org

baupvo.org ist kein Verband, kein Institut und keine amtliche Stelle. Herausgeber ist die Zurynski, Oezdogan & Co GmbH.

Gewerk Grundlagen im Planungsablauf
Ordnungszahlbereich 1.8
Bezug zur Verordnung Art. 15 und Anhang II
Zuständige Rolle im Bauablauf (Beschreibung) Ausschreibung
Stand 2026-08-05
Herausgebende Stelle Zurynski, Oezdogan & Co GmbH

Anhang II, EN 15804 und die EPD: Was die BauPVO zur Umweltleistung wirklich verlangt

1.8

Art. 15 und Anhang II
Fundstelle der normativen Aussage in dieser Position.

Die Aussage, die neue Bauproduktenverordnung mache die Umweltproduktdeklaration zur Pflicht, gehört zu den am breitesten wiederholten Sätzen der Branchenkommunikation seit 2024. Sie ist in dieser Form falsch, und zwar in drei voneinander unabhängigen Punkten. Der Nachweis ist einfach zu führen: Die Begriffe „Umweltproduktdeklaration“ und „EPD“ kommen im deutschen Text der Verordnung (EU) 2024/3110 an keiner Stelle vor. Die Norm EN 15804 wird genau einmal genannt – in Erwägungsgrund 7, und dort nicht als Pflicht, sondern als Bezugspunkt für die Charakterisierungsfaktoren einer Software, die die Kommission bereitstellen soll.

Was Anhang II tatsächlich regelt

Anhang II der Verordnung (EU) 2024/3110 trägt den Titel „Vorab festgelegte wesentliche Umweltmerkmale“ und listet neunzehn Indikatoren der Lebenszyklusbewertung auf, von den Auswirkungen auf den Klimawandel bis zu den mit der Landnutzung verbundenen Wirkungen. Entscheidend ist der Adressat: Der Einleitungssatz verpflichtet harmonisierte technische Spezifikationen und Europäische Bewertungsdokumente, diese Merkmale zu erfassen. Anhang II richtet sich also an die Normung, nicht unmittelbar an Hersteller. Konsequent gilt er nach Art. 96 Abs. 2 bereits seit dem 7. Januar 2025 – ein Jahr vor dem allgemeinen Geltungsbeginn –, weil er Vorgaben für die Ausarbeitung von Normungsaufträgen macht (vgl. Art. 4 Abs. 4).

Erst Art. 15 verknüpft Anhang II mit dem Herstellerdokument. Nach Art. 15 Abs. 2 umfasst die Leistungs- und Konformitätserklärung die Umweltleistung des Produkts über den gesamten Lebenszyklus in Bezug auf die vorab festgelegten wesentlichen Umweltmerkmale; einbezogen ist die verwendete oder voraussichtlich verwendete Verpackung. Die Berechnung erfolgt mit der jeweils neuesten Version einer Software, die die Kommission auf ihrer Website kostenlos bereitstellt. Softwareaktualisierungen werden ein Jahr nach Veröffentlichung verbindlich und dürfen ab Veröffentlichung freiwillig angewendet werden.

Art. 15 Abs. 3 staffelt den Umfang zeitlich:

Tranche Merkmale nach Anhang II Inhalt (verkürzt) Datum nach Art. 15 Abs. 3
1 a bis d Auswirkungen auf den Klimawandel: insgesamt, fossil, biogen, Landnutzung und Landnutzungsänderung 8. Januar 2026
2 e bis m Ozonabbau, Versauerung, Eutrophierung (Süßwasser, Salzwasser, Land), photochemische Ozonbildung, Verknappung abiotischer Ressourcen (Mineralien und Metalle, fossile Energieträger), Wassernutzung 9. Januar 2030
3 n bis s Feinstaubemissionen, ionisierende Strahlung, Ökotoxizität Süßwasser, Humantoxizität kanzerogen und nicht kanzerogen, mit der Landnutzung verbundene Wirkungen 9. Januar 2032

Zusätzlich sollen harmonisierte technische Spezifikationen nach dem Schlusssatz von Anhang II soweit möglich auch das Merkmal der temporären CO2-Bindung und sonstigen CO2-Entnahme erfassen.

Der erste Irrtum: Anhang II verpflichtet keinen Hersteller

Ein Hersteller kann Anhang II nicht „erfüllen“. Er kann nur die Leistung zu denjenigen Umweltmerkmalen erklären, die die für sein Produkt geltende harmonisierte technische Spezifikation aufgenommen hat. Solange keine solche Spezifikation nach neuem Recht existiert, existiert auch keine Merkmalsliste, gegen die erklärt werden könnte.

Der zweite Irrtum: Das Datum 8.1.2026 in Art. 15 Abs. 3 steht nicht allein

Art. 15 gehört zu Kapitel II der Verordnung. Für die Anforderungen und Pflichten der Kapitel I bis III ordnet Art. 95 Abs. 9 an, dass sie für eine bestimmte Produktfamilie oder Produktkategorie erst ein Jahr nach Annahme eines Durchführungsrechtsakts nach Art. 5 Abs. 8 oder Art. 6 Abs. 1 gelten, sofern der Rechtsakt keinen späteren Geltungsbeginn festlegt. Die Übergangsregelungen stehen in Art. 95, nicht in Art. 92 – Art. 92 ist der Sanktionsartikel, der die Mitgliedstaaten verpflichtet, der Kommission ihre Sanktionsvorschriften bis zum 8. Dezember 2026 mitzuteilen. Der in der Sekundärliteratur kursierende Verweis auf „Art. 92 Übergangsregelungen“ ist ein Zitierfehler.

Zur Verordnung (EU) 2024/3110 sind bis August 2026 drei Folgerechtsakte ergangen: Delegierte Verordnung (EU) 2026/331 vom 13.02.2026 (Leistungsklassen Brandverhalten, Art. 5 Abs. 5 UAbs. 3), Durchführungsverordnung (EU) 2026/387 vom 23.02.2026 (Format der Europäischen Technischen Bewertung, Art. 37 Abs. 4) und Delegierte Verordnung (EU) 2026/557 vom 16.03.2026 (Leistungsklassen Feuerwiderstand, Art. 5 Abs. 5 UAbs. 3). Keiner davon ist ein Durchführungsrechtsakt nach Art. 5 Abs. 8 oder Art. 6 Abs. 1. Für keine Produktfamilie ist die Jahresfrist des Art. 95 Abs. 9 damit angelaufen. Die Deklarationspflicht zu den Klimawandel-Indikatoren a bis d hat für kein Bauprodukt begonnen.

Hinzu kommt ein praktisches Hindernis: Anhang V Nr. 9 lit. d verlangt in der Erklärung den Verweis auf die verwendete Version der Kommissionssoftware. Ob diese Software veröffentlicht ist, war nicht feststellbar. Ohne sie ist die Berechnung nach Art. 15 Abs. 2 nicht normkonform durchführbar.

Der dritte Irrtum: Die Verordnung verlangt keine EPD

Was Art. 15 Abs. 2 verlangt, ist eine berechnete Umweltleistung in der Leistungs- und Konformitätserklärung, ermittelt mit einer von der Kommission bereitgestellten Software. Eine Umweltproduktdeklaration nach EN 15804 in Verbindung mit ISO 14025 ist etwas anderes: ein eigenständiges, von einem Programmhalter verifiziertes Dokument nach Typ-III-Regeln, mit eigenen Produktkategorieregeln und eigener Verifizierung durch unabhängige Dritte.

Umweltangabe nach Art. 15 Abs. 2 EPD nach EN 15804
Rechtsnatur Teil der Leistungs- und Konformitätserklärung, Anhang V Nr. 9 lit. c freiwilliges Instrument, in der Verordnung nicht erwähnt
Merkmalsumfang Anhang II, gestaffelt nach Art. 15 Abs. 3 Indikatorensatz der Norm, PCR-abhängig
Berechnungswerkzeug Software der Kommission, Art. 15 Abs. 2 frei, nach Vorgaben des Programmhalters
Verifizierung über das Bewertungs- und Überprüfungssystem nach Anhang IX durch unabhängigen Verifizierer des EPD-Programms
Status August 2026 für kein Produkt anwendbar (Art. 95 Abs. 9) am Markt etabliert und verfügbar

Die Norm selbst liegt in Deutschland als DIN EN 15804:2022-03 vor (deutsche Fassung EN 15804:2012+A2:2019 + AC:2021). Erwägungsgrund 7 nennt EN 15804 „oder künftige anwendbare Normen“ als Grundlage der Charakterisierungsfaktoren. Das ist ein methodischer Anker, keine Verweisung, die die Norm rechtsverbindlich machen würde: Erwägungsgründe haben keinen eigenen verfügenden Gehalt.

Wo Nachhaltigkeitsnachweise trotzdem verbindlich werden

Der Befund heißt nicht, dass Umweltdaten planerisch folgenlos sind. Er verschiebt nur die Rechtsgrundlage.

Vergaberecht. Art. 83 der Verordnung 2024/3110 („Umweltorientiertes öffentliches Beschaffungswesen“) verpflichtet die Kommission, per delegiertem Rechtsakt verbindliche Mindestanforderungen an die ökologische Nachhaltigkeit von Bauprodukten festzulegen; öffentliche Auftraggeber im Anwendungsbereich der Richtlinien 2014/24/EU und 2014/25/EU haben sie dann anzuwenden. Art. 83 Abs. 4 nennt die zulässigen Umsetzungsformen: technische Spezifikationen, Eignungs- bzw. Auswahlkriterien, Zuschlagskriterien oder Vertragserfüllungsklauseln. Art. 83 Abs. 2 UAbs. 2 stellt klar, dass ehrgeizigere oder zusätzliche Anforderungen unbenommen bleiben. Solche delegierten Rechtsakte sind bislang nicht ergangen.

Nationales Vergaberecht. Unabhängig davon darf eine EPD schon heute als Nachweis verlangt werden – nach § 34 VgV als Gütezeichen, sofern dessen Anforderungen objektiv, nichtdiskriminierend und in einem offenen Verfahren entwickelt sind, oder nach § 33 VgV als Bescheinigung einer Konformitätsbewertungsstelle. In beiden Fällen besteht die Pflicht, gleichwertige Nachweise zu akzeptieren (§ 34 Abs. 4, § 33 Abs. 1 Satz 2 VgV); wer das Gütezeichen unverschuldet nicht erlangen konnte, darf den Nachweis anders führen (§ 34 Abs. 5, § 33 Abs. 2 VgV). Für Bauleistungen entspricht dem § 7a EU Abs. 5 und 6 VOB/A. Ein Leistungsverzeichnis, das eine EPD ohne Gleichwertigkeitsklausel fordert, ist angreifbar – nicht wegen der BauPVO, sondern wegen § 34 VgV.

Verhältnis zur Ökodesign-Verordnung. Bauprodukte sind aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2024/1781 nicht ausgenommen. Art. 12 Abs. 2 der Verordnung 2024/3110 regelt lediglich, dass bei Konflikten zwischen beiden Verordnungen die Bestimmungen der Bauproduktenverordnung Vorrang haben. Es handelt sich um eine Vorrang- und Arbeitsteilungsregel, nicht um eine Bereichsausnahme.

Was daraus für die Planung folgt

  1. Keine LV-Position und keine Nachtragsargumentation auf eine „EPD-Pflicht nach BauPVO“ stützen. Diese Pflicht existiert nicht.
  2. Wo Umweltdaten für Zertifizierung, Förderung oder Lebenszyklusbilanz gebraucht werden, die EPD ausdrücklich als solche fordern – mit Gleichwertigkeitsklausel nach § 34 Abs. 4 VgV bzw. § 7a EU Abs. 6 VOB/A und mit Angabe der geforderten Norm samt Ausgabestand.
  3. Angebotene Umweltkennwerte auf ihre Herkunft prüfen: verifizierte EPD, Herstellerangabe oder Branchendurchschnittsdatensatz. Nur der erste Fall ist drittgeprüft.
  4. Den Deklarationsumfang künftiger Erklärungen kennen: Wenn für eine Produktfamilie die Frist des Art. 95 Abs. 9 anläuft, greift die erste Tranche des Art. 15 Abs. 3 – die vier Klimawandel-Indikatoren, nicht der volle Indikatorensatz.

Belegstatus

Geprüft an der deutschen Amtsblattfassung der Verordnung (EU) 2024/3110: Art. 4, 5, 6, 12, 13, 15, 16, 83, 92, 94, 95, 96, Anhang II und Anhang V sowie Erwägungsgrund 7 und die Erwägungsgründe 98 und 99. Die Aussagen zur Nichterwähnung von „EPD“ und „Umweltproduktdeklaration“ und zum einmaligen Vorkommen von „EN 15804“ beruhen auf einer Volltextsuche im deutschen Verordnungstext. Nationales Recht: §§ 33, 34 VgV, § 7a EU VOB/A Ausgabe 2019. Normstand: DIN EN 15804:2022-03.

Nicht abschließend verifiziert:

  • Zur deutschen Sprachfassung der Verordnung (EU) 2024/3110 existiert ein Korrigendum (32024R3110R(02)), das nicht abrufbar war. Der Beitrag verzichtet deshalb auf wörtliche deutsche Zitate aus dem Verordnungstext. Die Volltextsuche wurde an der ursprünglichen Amtsblattfassung durchgeführt; ob das Korrigendum an den geprüften Stellen etwas ändert, ist offen.
  • Ob die Berechnungssoftware nach Art. 15 Abs. 2 auf der Kommissionswebsite veröffentlicht ist, konnte nicht festgestellt werden.
  • Die Liste der drei Folgerechtsakte hat den Stand 4. August 2026. Später ergangene Rechtsakte sind nicht erfasst; die Aussage zu Art. 95 Abs. 9 ist datumsgebunden.
  • Zur laufenden Revision der EN 15804 kursieren Entwurfsstände. Ein belastbarer Bearbeitungsstand war nicht feststellbar; maßgeblich bleibt bis auf Weiteres DIN EN 15804:2022-03.
  • Die Aussage, dass Bauprodukte im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2024/1781 verbleiben, stützt sich auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung 2024/3110 und auf die Recherchegrundlage zu Erwägungsgrund 50 der Ökodesign-Verordnung. Der Text der Verordnung 2024/1781 wurde für diesen Beitrag nicht erneut im Volltext geprüft; das gilt auch für den dort verorteten Rückfallmechanismus für Zement.
  • Die praktische Verfügbarkeit von EPD-Datensätzen und deren Verwendung in nationalen Bewertungssystemen (etwa im Rahmen des Qualitätssiegels Nachhaltiges Gebäude) wurde nicht geprüft und wird im Beitrag deshalb nicht behauptet.
Revisionsvermerk
Index Datum Geänderter Abschnitt Grund der Änderung Bearbeitung des Betreibers
b 1.2.1, 4.3.1 Wortlaut der LV-Bausteine an die Fassung der harmonisierten Norm angepasst. Mesut Özdogan
a gesamt Erstausgabe des Blattes. Mesut Özdogan