Art. 11; § 121 GWB, § 31 VgV
Fundstelle der normativen Aussage in dieser Position.
Wer 2026 ein Leistungsverzeichnis schreibt, arbeitet unter zwei Bauproduktenrechtsständen gleichzeitig. Die Verordnung (EU) 2024/3110 gilt seit dem 8. Januar 2026 (Art. 96 Abs. 2). Die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 ist zum selben Datum aufgehoben worden – aber nicht vollständig: Art. 94 der neuen Verordnung nimmt einen abschließend aufgezählten Kern der alten Vorschriften aus, darunter deren Art. 4 bis 9 und die Anhänge III und V, und hebt ihn erst zum 8. Januar 2040 auf.
Für das Leistungsverzeichnis ist die Folge unbequem, aber eindeutig: Die Leistungserklärung, die ein Bieter im Sommer 2026 vorlegt, ist in aller Regel eine Leistungserklärung nach altem Recht – und das ist korrekt so, nicht etwa ein Mangel.
Warum das neue Erklärungsformat noch keine Rolle spielt
Die Kernpflichten der Kapitel I bis III der neuen Verordnung – Leistungs- und Konformitätserklärung, CE-Kennzeichnung nach neuem Recht, Produktanforderungen – greifen nach Art. 95 Abs. 9 für eine Produktfamilie oder Produktkategorie erst ein Jahr, nachdem für sie ein Durchführungsrechtsakt nach Art. 5 Abs. 8 (Verbindlicherklärung einer harmonisierten Leistungsnorm) oder nach Art. 6 Abs. 1 (Ersatzrechtsakt) erlassen wurde. Bis dahin bleiben nach Art. 95 Abs. 3 die harmonisierten Normen des alten Verzeichnisses gültig, und nach Art. 95 Abs. 8 gelten die fortbestehenden Artikel der alten Verordnung für genau diese Produkte weiter.
Zur neuen Verordnung sind bis August 2026 drei Folgerechtsakte ergangen: die Delegierte Verordnung (EU) 2026/331 vom 13.02.2026 (Leistungsklassen Brandverhalten, gestützt auf Art. 5 Abs. 5 UAbs. 3), die Durchführungsverordnung (EU) 2026/387 vom 23.02.2026 (Format der Europäischen Technischen Bewertung, Art. 37 Abs. 4) und die Delegierte Verordnung (EU) 2026/557 vom 16.03.2026 (Leistungsklassen Feuerwiderstand, Art. 5 Abs. 5 UAbs. 3). Keiner davon ist ein Durchführungsrechtsakt nach Art. 5 Abs. 8 oder Art. 6 Abs. 1. Die Jahresfrist des Art. 95 Abs. 9 ist damit für keine Produktfamilie angelaufen.
Ein Ausschreibungstext, der pauschal „Leistungserklärung nach Verordnung (EU) 2024/3110“ fordert, verlangt daher etwas, das der Hersteller regelmäßig nicht ausstellen muss. Art. 95 Abs. 9 Satz 2 erlaubt zwar die freiwillige vorzeitige Anwendung – darauf lässt sich ein Vergabeverfahren aber nicht stützen, ohne den Bieterkreis willkürlich zu verengen.
Der Bruch, den es zum 8.1.2026 tatsächlich gab
Daraus folgt nicht, dass sich nichts geändert hat. Europäische Technische Bewertungen, die noch auf Leitlinien (ETAG) statt auf Europäischen Bewertungsdokumenten beruhen, sind seit dem 8. Januar 2026 nicht mehr als Grundlage für Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung verwendbar; das DIBt behandelt betroffene Fälle nach Art. 95 Abs. 6 als Neuanträge. EADs, deren Fundstellen zum 8.1.2026 veröffentlicht waren, bleiben nach Art. 95 Abs. 4 bis zum 9. Januar 2031 gültig; auf ihrer Grundlage ausgestellte ETAs tragen längstens bis zum 9. Januar 2036. Wer eine ETA-gestützte Position ausschreibt, sollte den Bewertungsstand im LV abfragen.
Die vergaberechtliche Schranke: keine Marken, keine Fabrikate
Das Verbot der Fabrikatsbindung steht nicht in der BauPVO, sondern im Vergaberecht. Die Kette ist kurz:
| Vorschrift | Anwendungsbereich | Kernaussage |
|---|---|---|
| § 121 Abs. 1 GWB | Oberschwellenvergaben, alle Auftragsarten | Auftragsgegenstand so eindeutig und erschöpfend wie möglich beschreiben; Angebote müssen vergleichbar sein |
| § 31 Abs. 6 VgV | Liefer- und Dienstleistungen oberhalb der Schwelle | Kein Verweis auf bestimmte Produktion, Herkunft, Verfahren, Marken oder Patente, wenn dadurch Unternehmen begünstigt oder ausgeschlossen werden; ausnahmsweise mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ |
| § 7 EU Abs. 2 VOB/A | Bauleistungen oberhalb der Schwelle | gleichlautende Schranke für technische Spezifikationen |
| § 7 Abs. 2 VOB/A | Bauleistungen unterhalb der Schwelle | gleichlautende Schranke |
| § 33, § 34 VgV / § 7a EU Abs. 5 und 6 VOB/A | Nachweisführung | Testberichte, Zertifizierungen und Gütezeichen dürfen verlangt werden; gleichwertige Nachweise sind zu akzeptieren |
Der Zusatz „oder gleichwertig“ heilt eine Fabrikatsvorgabe nicht automatisch. Er wirkt nur, wenn die im LV gesetzten Grenzwerte so bemessen sind, dass ein Wettbewerbsprodukt sie realistisch erreichen kann. Ein Anforderungsprofil, dessen Zahlenwerte exakt das Datenblatt eines einzigen Herstellers nachzeichnen, bleibt eine verdeckt produktspezifische Ausschreibung.
Die bauproduktenrechtliche Schranke: die harmonisierte Zone
Neben dem Vergaberecht steht eine zweite, weniger bekannte Grenze. Art. 11 der Verordnung (EU) 2024/3110 definiert die „harmonisierte Zone“ und verpflichtet die Mitgliedstaaten, sie zu achten: Für Produkte innerhalb dieser Zone dürfen keine anderen wesentlichen Merkmale, Bewertungsmethoden oder Produktanforderungen festgelegt werden als die der harmonisierten technischen Spezifikationen (Art. 11 Abs. 2). Art. 11 Abs. 3 lit. c untersagt ausdrücklich, neben der CE-Kennzeichnung weitere Konformitätskennzeichen zu verlangen. Art. 11 Abs. 2 UAbs. 3 erstreckt das ausdrücklich auf Vorgaben und Bedingungen öffentlicher Stellen – also auch auf Vergabeunterlagen.
Für die noch unter altem Recht laufenden Produkte gilt Paralleles aus der fortgeltenden Verordnung 305/2011: deren Art. 8 Abs. 4 verbietet Mitgliedstaaten, die Bereitstellung oder Verwendung CE-gekennzeichneter Bauprodukte zu behindern, wenn die erklärten Leistungen den nationalen Verwendungsanforderungen entsprechen; Art. 8 Abs. 5 nimmt öffentliche Stellen und im öffentlichen Auftrag handelnde Einrichtungen ausdrücklich in die Pflicht, dies nicht durch zusätzliche Vorschriften oder Auflagen zu unterlaufen. Der EuGH hat diese Linie im Urteil vom 16. Oktober 2014, Rechtssache C-100/13 (Kommission/Deutschland), zur Vorgängerrichtlinie 89/106/EWG bestätigt und die Praxis der Bauregellisten beanstandet, über die zusätzliche nationale Zulassungen für CE-gekennzeichnete Bauprodukte verlangt wurden.
Bauordnungsrechtlich ist das nachvollzogen: § 16c MBO erlaubt die Verwendung eines CE-gekennzeichneten Bauprodukts, wenn die erklärten Leistungen den Anforderungen entsprechen, und nimmt diese Produkte von den §§ 17 bis 25 Abs. 1 MBO aus – also von Verwendbarkeitsnachweis und Ü-Zeichen. Die MBO verweist in der geprüften Fassung allerdings noch durchgängig auf die Verordnung (EU) Nr. 305/2011.
Was daraus für LV-Formulierungen folgt
| Nicht tragfähig | Tragfähig |
|---|---|
| „Produkt XY der Firma Z oder gleichwertig“ ohne Begründung | Wesentliches Merkmal mit Leistungsstufe, Klasse oder Zahlenwert nach der einschlägigen harmonisierten Norm, mit Nennung der Norm und ihres Ausgabestands |
| „mit Ü-Zeichen“ für ein CE-gekennzeichnetes Produkt im harmonisierten Bereich | „Leistungserklärung des Herstellers, deutschsprachig, mit erklärter Leistung für die Merkmale …“ |
| „bauaufsichtliche Zulassung erforderlich“ pauschal über alle Positionen | Verwendbarkeitsnachweis nur dort verlangt, wo § 17 Abs. 1 MBO ihn trägt: kein Technisches Baubestimmungs- oder aRdT-Fall, wesentliche Abweichung, oder Verordnungsfall |
| Grenzwerte, die exakt ein Datenblatt abbilden | Grenzwerte aus der Bemessung des Bauwerks abgeleitet und als solche dokumentiert |
Welche Erklärung man verlangen darf – und in welcher Sprache
Verlangbar ist die Vorlage der Leistungserklärung des Herstellers zu dem angebotenen Produkttyp. Sie ist nach Art. 7 Abs. 1 der fortgeltenden Verordnung 305/2011 ohnehin für jedes bereitgestellte Produkt zur Verfügung zu stellen; Art. 7 Abs. 2 gibt dem Abnehmer auf Verlangen Anspruch auf eine Papierabschrift. Nach neuem Recht tritt Art. 16 an diese Stelle, der die elektronische Bereitstellung zum Regelfall macht und die Bereitstellung über eine Website an sechs Bedingungen bindet (Art. 16 Abs. 2 lit. a bis f), unter anderem an ein unveränderliches Format, ein maschinenlesbares Format und eine eindeutige Verknüpfung über den Kenncode des Produkttyps.
Die Sprache ist national geregelt: § 8 Abs. 1 BauPG schreibt Deutsch für die Leistungserklärung nach Art. 7 Abs. 4 der Verordnung 305/2011 vor, § 8 Abs. 2 BauPG dasselbe für die Leistungs- und Konformitätserklärung nach Art. 16 Abs. 4 der Verordnung 2024/3110. Das Bauproduktengesetz-Anpassungsgesetz ist am 15. Januar 2026 in Kraft getreten (BGBl. I Nr. 4 vom 14.01.2026). Eine fremdsprachige Leistungserklärung ist damit ein rügefähiger Mangel – im Vergabeverfahren wie in der Ausführung.
Nicht verlangbar ist dagegen ein zusätzlicher Konformitätsnachweis für dieselben Merkmale, die die harmonisierte Zone bereits abdeckt. Was verlangt werden darf, sind Nachweise zu anderen Aspekten: Prüfberichte und Zertifizierungen akkreditierter Konformitätsbewertungsstellen zur Gleichwertigkeit (§ 33 VgV, § 7a EU Abs. 3 und 5 VOB/A), Gütezeichen unter den Bedingungen des § 34 VgV bzw. § 7a EU Abs. 6 VOB/A – jeweils mit der Pflicht, gleichwertige Nachweise zu akzeptieren – sowie im nicht harmonisierten Bereich die deutschen Verwendbarkeitsnachweise nach §§ 18 bis 20 MBO (allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis, Zustimmung im Einzelfall).
Prüfraster für die LV-Position
- Fällt das Produkt in den harmonisierten Bereich? Wenn ja: keine zusätzlichen Merkmale, keine zusätzlichen Kennzeichen.
- Ist die einschlägige harmonisierte Norm mit Ausgabestand benannt, oder liegt eine ETA vor? Bei ETA: EAD-Grundlage und Fristen nach Art. 95 Abs. 4 prüfen.
- Sind die geforderten Merkmale solche, für die die Norm eine Leistungsangabe vorsieht – oder verlangt das LV etwas, das gar nicht erklärt werden kann?
- Sind Klassen und Schwellenwerte aus der Bemessung abgeleitet und nicht aus einem Datenblatt übernommen?
- Ist die Vorlage der Leistungserklärung in deutscher Sprache gefordert, nicht eine bestimmte Erklärungsfassung?
- Ist ein Verwendbarkeitsnachweis nur dort gefordert, wo § 17 Abs. 1 MBO bzw. die Landesbauordnung ihn trägt?
Belegstatus
Geprüft an der deutschen Amtsblattfassung: Art. 4 bis 11, 13 bis 18, 83, 92 bis 96 sowie Anhänge II und V der Verordnung (EU) 2024/3110; Art. 4 bis 11 und Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 305/2011. Nationales Recht: § 121 GWB, §§ 31, 33, 34 VgV (Fassung gesetze-im-internet), § 7 und § 7 EU, § 7a EU VOB/A Ausgabe 2019, §§ 16c, 17, 18 bis 25 MBO, § 8 BauPG. EuGH, Urteil vom 16.10.2014, C-100/13, im Volltext eingesehen.
Nicht abschließend verifiziert:
- Zur deutschen Sprachfassung der Verordnung (EU) 2024/3110 existiert ein Korrigendum (32024R3110R(02)), das nicht abrufbar war. Der Beitrag verzichtet deshalb durchgängig auf wörtliche deutsche Zitate aus dem Verordnungstext und gibt nur Artikelnummern und paraphrasierten Inhalt an.
- Die Vollständigkeit der Liste der drei Folgerechtsakte beruht auf einer Recherche mit Stand 4. August 2026. Später ergangene Rechtsakte sind nicht erfasst; die Aussage zu Art. 95 Abs. 9 ist deshalb datumsgebunden zu lesen.
- Zur Frage, ob der Zusatz „oder gleichwertig“ eine zu eng gefasste Anforderung heilt, existiert Vergabekammer- und Oberlandesgerichtsrechtsprechung. Einzelne Entscheidungen konnten nicht im Volltext eingesehen werden und werden deshalb nicht zitiert; der Beitrag gibt nur den unstreitigen Grundsatz wieder.
- Die Musterbauordnung ist in der geprüften Fassung nicht an die Verordnung (EU) 2024/3110 angepasst. Ob und wann die Bauministerkonferenz eine angepasste MBO beschließt, war nicht feststellbar. Landesrechtliche Umsetzungen laufen unterschiedlich schnell; für die konkrete Ausschreibung ist die jeweilige Landesbauordnung maßgeblich.
- Eine an die neue Verordnung angepasste Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) war nicht auffindbar.