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baupvo.org

baupvo.org ist kein Verband, kein Institut und keine amtliche Stelle. Herausgeber ist die Zurynski, Oezdogan & Co GmbH.

Gewerk Grundlagen im Planungsablauf
Ordnungszahlbereich 1.4
Bezug zur Verordnung Art. 13 bis 16; Anhang III VO (EU) Nr. 305/2011
Zuständige Rolle im Bauablauf (Beschreibung) Objektüberwachung
Stand 2026-08-05
Herausgebende Stelle Zurynski, Oezdogan & Co GmbH

Leistungserklärung prüfen: Pflichtangaben, typische Lücken, Konsequenzen für die Planung

1.4

Art. 13 bis 16; Anhang III VO (EU) Nr. 305/2011
Fundstelle der normativen Aussage in dieser Position.

Die Leistungserklärung ist das einzige Dokument, mit dem ein Hersteller die Leistung eines Bauprodukts in Bezug auf die wesentlichen Merkmale rechtsverbindlich angibt. Sie ist kein Datenblatt, kein Prospekt und kein Zeugnis über Verwendbarkeit. Wer sie prüft, prüft genau zwei Dinge: ob sie formal vollständig ist, und ob die darin erklärten Leistungen die Anforderungen des Bauvorhabens abdecken.

Zuerst: Welches Format liegt überhaupt vor?

Seit dem 8. Januar 2026 existieren zwei Muster nebeneinander. Welches gilt, entscheidet nicht das Datum der Erklärung, sondern die Rechtsgrundlage des Produkts.

Leistungserklärung (DoP) Leistungs- und Konformitätserklärung (DoPC)
Rechtsgrundlage Art. 4, 6 und Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, fortgeltend nach Art. 94 der Verordnung (EU) 2024/3110 bis 8.1.2040 Art. 13, 15 und Anhang V der Verordnung (EU) 2024/3110
Anwendungsvoraussetzung Produkt fällt unter eine harmonisierte Norm des alten Verzeichnisses (Art. 95 Abs. 3) oder ein fortgeltendes EAD (Art. 95 Abs. 4) Für die Produktfamilie ist ein Durchführungsrechtsakt nach Art. 5 Abs. 8 oder Art. 6 Abs. 1 ergangen und die Jahresfrist des Art. 95 Abs. 9 abgelaufen
Gliederung 10 Nummern 11 Nummern
Praktische Verbreitung im August 2026 Regelfall allenfalls freiwillige Vorwegnahme (Art. 95 Abs. 9 Satz 2)

Die praktische Konsequenz: Eine Erklärung nach Anhang III ist im Sommer 2026 kein veraltetes Dokument, sondern der zutreffende Nachweis. Eine Beanstandung mit der Begründung, das Format sei „nicht mehr aktuell“, geht ins Leere.

Pflichtangaben nach Anhang III der Verordnung 305/2011

Art. 6 Abs. 4 der Verordnung 305/2011 schreibt die Verwendung des Musters aus Anhang III vor. Damit sind die Felder nicht optional, sondern normiert:

Nr. Inhalt Was daran zu prüfen ist
1 Eindeutiger Kenncode des Produkttyps Muss das gelieferte Produkt eindeutig treffen, nicht eine Produktgruppe
2 Typen-, Chargen- oder Seriennummer nach Art. 11 Abs. 4 Verbindung zur Lieferung nachvollziehbar?
3 Vom Hersteller vorgesehener Verwendungszweck Deckt er die geplante Einbausituation? Häufigster inhaltlicher Fehler
4 Name und Kontaktanschrift des Herstellers zentrale Kontaktstelle, nicht nur Vertriebsadresse
5 ggf. Bevollmächtigter relevant bei Importen
6 System zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit nach Anhang V Systemangabe muss zur Norm passen
7 Bei harmonisierter Norm: notifizierte Stelle mit Kennnummer, Aufgaben, ausgestellte Bescheinigung Bei den Systemen 1+, 1 und 2+ muss hier eine Stelle stehen
8 Bei ETA: Technische Bewertungsstelle, EAD-Nummer, ETA-Nummer EAD-Fristen nach Art. 95 Abs. 4 beachten
9 Erklärte Leistung, tabellarisch: Merkmal – Leistung – harmonisierte technische Spezifikation Kernstück; siehe unten
10 Verantwortlichkeitserklärung, Unterschrift, Ort, Datum Name und Funktion des Unterzeichners

Zu Nummer 9 macht Anhang III drei Vorgaben, die in der Prüfung tragen. Spalte 1 muss alle wesentlichen Merkmale auflisten, die die harmonisierte Spezifikation für den erklärten Verwendungszweck festlegt – nicht nur die, die der Hersteller hervorheben möchte. Spalte 2 enthält die erklärte Leistung in Stufen, Klassen oder Beschreibung; wird keine Leistung erklärt, sind die Buchstaben „NPD“ (No Performance Determined) einzutragen. Spalte 3 nennt Fundstelle und Datum der harmonisierten Norm.

Die einschneidendste Vorschrift steht aber nicht im Anhang, sondern in Art. 4 Abs. 2 der Verordnung 305/2011: Für ein von einer harmonisierten Norm erfasstes Produkt dürfen Angaben über die Leistung in Bezug auf die wesentlichen Merkmale nur bereitgestellt werden, wenn sie in der Leistungserklärung enthalten sind. Ein Wert, der im Prospekt steht, aber nicht in der Leistungserklärung, ist keine erklärte Leistung. Er trägt weder die Bemessung noch die Abnahme.

Woran man eine unvollständige Erklärung erkennt

Die folgenden Befunde sind formale oder inhaltliche Mängel, nicht Geschmacksfragen:

  • Kenncode fehlt oder ist eine Produktfamilie. Nummer 1 verlangt den eindeutigen Kenncode des Produkttyps. „Mineralwolle-Dämmplatte“ ist kein Kenncode.
  • Verwendungszweck zu weit oder zu eng. Nummer 3 ist an die harmonisierte Spezifikation gebunden. Ein Verwendungszweck, den die Norm nicht kennt, ist kein wirksam erklärter Verwendungszweck.
  • Norm ohne Ausgabestand. Anhang III, Anmerkung 3 verlangt Fundstelle und Datum. „EN 13162“ ohne Jahresangabe lässt offen, gegen welche Fassung geprüft wurde.
  • NPD auf einem tragenden Merkmal. Zulässig, aber folgenreich: Für dieses Merkmal existiert keine erklärte Leistung, es darf also auch nicht in die Bemessung eingehen.
  • Unvollständige Merkmalsliste. Wenn Spalte 1 kürzer ist als der Merkmalskatalog der zitierten Norm für den erklärten Verwendungszweck, fehlt etwas – entweder Merkmale oder die NPD-Einträge.
  • Systemangabe passt nicht zur notifizierten Stelle. System 4 ohne Beteiligung Dritter, aber eine Kennnummer im Feld 7 – oder umgekehrt System 1+ ohne jede Stelle.
  • Leistungswerte nur als Verweis. Nach dem neuen Anhang V Nr. 9 lit. b sind Werte, Stufen und Klassen in der Erklärung selbst zu wiederholen und dürfen nicht durch Verweis auf andere Dokumente ersetzt werden; für Tragverhalten gilt eine ausdrückliche Ausnahme zugunsten beigefügter Berechnungsunterlagen. Für Erklärungen nach altem Recht folgt dasselbe aus der Tabellenstruktur des Anhangs III.
  • Falsche Sprache. § 8 Abs. 1 BauPG schreibt Deutsch für die Leistungserklärung nach Art. 7 Abs. 4 der Verordnung 305/2011 vor, § 8 Abs. 2 BauPG für die Leistungs- und Konformitätserklärung nach Art. 16 Abs. 4 der Verordnung 2024/3110. Das Bauproduktengesetz-Anpassungsgesetz ist am 15. Januar 2026 in Kraft getreten (BGBl. I Nr. 4 vom 14.01.2026).
  • Fremde Kennzeichen auf dem Dokument. Nach Art. 15 Abs. 4 der Verordnung 2024/3110 darf auf der Erklärung außer der CE-Kennzeichnung kein weiteres Kennzeichen angebracht werden. Ein aufgedrucktes Prüfzeichen ist ein Formfehler, kein Qualitätsplus.
  • Sicherheitsdatenblatt fehlt. Art. 6 Abs. 5 der Verordnung 305/2011 und Art. 15 Abs. 6 der Verordnung 2024/3110 verlangen, dass die Informationen nach Art. 31 bzw. 33 der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zusammen mit der Erklärung bereitgestellt werden.

Was das neue Muster zusätzlich verlangt

Anhang V der Verordnung 2024/3110 ist erheblich umfangreicher. Neu gegenüber Anhang III sind unter anderem: eine geschätzte durchschnittliche und minimale Nutzungsdauer für den angegebenen Verwendungszweck (Nr. 1 lit. f), bei gebrauchten Produkten Datum und Ort der letzten Demontage (Nr. 1 lit. h), Permalinks oder Datenträger zu Unionsdatenbanken, REACH-Informationen und den Produktinformationen nach Anhang IV (Nr. 2), vollständige Kontaktdaten von Hersteller, Bevollmächtigtem, notifizierter Stelle und Technischer Bewertungsstelle (Nr. 3 bis 6), die Angabe der ökologischen Nachhaltigkeit für die anwendbaren Lebenszyklusmodule (Nr. 9 lit. c) und der Verweis auf die verwendete Version der von der Kommission bereitgestellten Berechnungssoftware (Nr. 9 lit. d). Nummer 10 und Nummer 11 lit. c entfallen laut Fußnote 1 zu Anhang V, wenn das Produkt keinen Produktanforderungen nach Art. 7 Abs. 1 unterliegt.

Was der Planer mit dem Ergebnis tut

Die Prüfung endet nicht mit einem Häkchen. Sie mündet in drei Abgleiche.

Erstens: Erklärte Leistung gegen bauordnungsrechtliche Anforderung. § 16c Satz 1 MBO erlaubt die Verwendung eines CE-gekennzeichneten Bauprodukts, wenn die erklärten Leistungen den Anforderungen für diese Verwendung entsprechen. Der Vergleich ist merkmalsweise zu führen, in derselben Einheit oder Klasse. Ein NPD-Eintrag auf einem anforderungsrelevanten Merkmal bedeutet: Das Produkt ist für diese Verwendung nicht nachgewiesen.

Zweitens: Erklärte Leistung gegen Leistungsverzeichnis. Weicht der erklärte Wert vom ausgeschriebenen ab, ist zu entscheiden, ob eine Gleichwertigkeit vorliegt. Nachweismittel dafür regeln § 33 VgV und § 7a EU Abs. 3 und 5 VOB/A: Prüfberichte oder Zertifizierungen akkreditierter Konformitätsbewertungsstellen, mit der Pflicht, gleichwertige Nachweise zu akzeptieren.

Drittens: Erklärte Leistung gegen Einbausituation. Der Verwendungszweck nach Nummer 3 ist die Grenze der Erklärung. Ein außerhalb dieses Zwecks eingebautes Produkt ist bauproduktenrechtlich nicht gedeckt, auch wenn seine Zahlenwerte passen.

Zu dokumentieren ist das Ergebnis, nicht der Vorgang: welches Produkt, welche Erklärung mit Nummer und Version, welche Merkmale mit welchen Werten, welche Anforderung sie decken. Diese Zuordnung ist der Kern der Nachweisführung gegenüber Bauherr und Bauaufsicht – und der einzige belastbare Anknüpfungspunkt, wenn später ein Produkt substituiert werden soll.

Zwei Grenzen der Leistungserklärung sind dabei mitzudenken. Sie sagt nichts über die Verwendbarkeit im nicht harmonisierten Bereich – dort gelten die Verwendbarkeitsnachweise nach §§ 18 bis 20 MBO. Und sie sagt nichts über die fachgerechte Ausführung; die erklärte Leistung gilt für das Produkt, nicht für das eingebaute Bauteil.

Belegstatus

Geprüft an der deutschen Amtsblattfassung: Art. 4, 5, 6, 7, 8, 11 und Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 305/2011; Art. 13, 14, 15, 16, 17, 94, 95, 96 sowie Anhang V der Verordnung (EU) 2024/3110. Nationales Recht: § 8 BauPG, §§ 16c, 17, 18 bis 25 MBO, § 33 VgV, § 7a EU VOB/A Ausgabe 2019.

Nicht abschließend verifiziert:

  • Zur deutschen Sprachfassung der Verordnung (EU) 2024/3110 existiert ein Korrigendum (32024R3110R(02)), das nicht abrufbar war. Der Beitrag verzichtet deshalb auf wörtliche deutsche Zitate aus dem Verordnungstext; Abweichungen im Wortlaut zwischen berichtigter und ursprünglicher Fassung sind nicht auszuschließen.
  • Die Zuordnung, welche Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit eine Beteiligung notifizierter Stellen erfordern, folgt Anhang V der Verordnung 305/2011 bzw. Anhang IX der Verordnung 2024/3110 in ihrer allgemeinen Struktur. Die produktspezifische Zuordnung ergibt sich erst aus der jeweiligen harmonisierten Norm und wurde hier nicht produktweise überprüft.
  • Ob die Berechnungssoftware nach Art. 15 Abs. 2 der Verordnung 2024/3110 bereits auf der Kommissionswebsite veröffentlicht ist, konnte nicht festgestellt werden. Das Feld Nr. 9 lit. d des Anhangs V ist deshalb praktisch derzeit nicht ausfüllbar.
  • Die Musterbauordnung ist in der geprüften Fassung nicht an die Verordnung (EU) 2024/3110 angepasst und verweist durchgängig auf die Verordnung (EU) Nr. 305/2011. Maßgeblich ist im Einzelfall die jeweilige Landesbauordnung; deren Anpassungsstand wurde nicht länderweise erhoben.
  • Die genannten typischen Mängelbilder beruhen auf dem Abgleich der normierten Musterinhalte mit den Angabepflichten der Verordnungen. Eine belastbare empirische Erhebung zur Häufigkeit einzelner Fehlertypen war nicht auffindbar.
Revisionsvermerk
Index Datum Geänderter Abschnitt Grund der Änderung Bearbeitung des Betreibers
b 1.2.1, 4.3.1 Wortlaut der LV-Bausteine an die Fassung der harmonisierten Norm angepasst. Mesut Özdogan
a gesamt Erstausgabe des Blattes. Mesut Özdogan