Art. 92; § 10 und § 11 BauPG
Fundstelle der normativen Aussage in dieser Position.
Zu den Bußgeldern im Bauproduktenrecht kursieren zwei Zahlen, 50.000 und 100.000 Euro, gelegentlich beide in derselben Quelle. Beide sind richtig, und beide sind zu niedrig. Die schärfste Sanktion steht im Landesrecht und liegt um den Faktor zehn darüber.
| Ebene | Norm | Rahmen |
|---|---|---|
| Bund, sektorspezifisch | § 10 Abs. 4 BauPG | 50.000 € / 10.000 € |
| Bund, horizontal | § 21 Abs. 3 MüG | 100.000 € / 10.000 € |
| Land | § 84 Abs. 3 MBO, § 86 Abs. 3 BauO NRW, Art. 79 BayBO | bis 500.000 € |
§ 10 Abs. 3 BauPG enthält 26 Bußgeldtatbestände, die an die Verordnung (EU) 2024/3110 anknüpfen. Sie sind seit dem Inkrafttreten des Bauproduktengesetz-Anpassungsgesetzes am 15. Januar 2026 in Kraft (BGBl. I Nr. 4 vom 14.01.2026).
Ein redaktioneller Fallstrick in Nordrhein-Westfalen
Die Bußgeldnorm der Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen ist § 86, nicht § 84. § 84 regelt die Bauzustandsbesichtigung. Wer die Nummerierung der Musterbauordnung ungeprüft auf Nordrhein-Westfalen überträgt, zitiert die falsche Vorschrift — ein Fehler, der in Schriftsätzen und Vorbemerkungen vorkommt.
Nicht nur Bußgeld: der Straftatbestand
§ 11 BauPG sieht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor, wenn vorsätzliche Handlungen beharrlich wiederholt werden oder wenn durch sie Leben, Gesundheit oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden. Die Vorschrift ist dem Produktsicherheitsrecht nachgebildet.
Für die Bauüberwachung ist daran nicht die Strafdrohung das Wesentliche, sondern die Merkmalskette: beharrliche Wiederholung oder konkrete Gefährdung. Beides setzt eine Dokumentationslage voraus. Ein Befund an der Anlieferung, der mit Datum, Charge und Unterschrift festgehalten ist, ist deshalb nicht nur eine Vertragsfrage.
Anpassungsstand des Landesrechts
Die Musterbauordnung ist in der geprüften Fassung nicht angepasst: dreizehn Fundstellen verweisen auf die Verordnung (EU) Nr. 305/2011, keine auf die Verordnung (EU) 2024/3110. Nordrhein-Westfalen hat als erstes Land umgestellt — durch das Dritte Änderungsgesetz vom , das allerdings erst am in Kraft tritt.
Belegstatus
Geprüft: § 10 Abs. 3 und Abs. 4 sowie § 11 BauPG in der Fassung des Bauproduktengesetz-Anpassungsgesetzes; § 21 Abs. 3 MüG; § 84 Abs. 3 MBO; § 86 Abs. 3 BauO NRW; Art. 79 BayBO. BGBl. I Nr. 4 vom 14.01.2026. Drittes Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen vom 21.07.2026 mit Inkrafttreten zum 01.09.2026.
Nicht abschließend verifiziert:
- Die Bußgeldrahmen der übrigen zwölf Landesbauordnungen wurden nicht erhoben. Der Wert von 500.000 Euro ist für die Musterbauordnung, Nordrhein-Westfalen und Bayern belegt; er wird hier nicht auf alle Länder verallgemeinert.
- Zur Bußgeldpraxis — also zu tatsächlich verhängten Beträgen — wurde keine belastbare Quelle gefunden. Der Beitrag nennt Rahmen, keine Erwartungswerte.
- Ob und wann die Bauministerkonferenz eine an die Verordnung (EU) 2024/3110 angepasste Musterbauordnung beschließt, war nicht feststellbar.
- Die Zählung der dreizehn Fundstellen in der Musterbauordnung beruht auf einer Volltextsuche in der geprüften Fassung.