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baupvo.org

baupvo.org ist kein Verband, kein Institut und keine amtliche Stelle. Herausgeber ist die Zurynski, Oezdogan & Co GmbH.

Gewerk Heizanlagen und zentrale Wassererwärmung
Ordnungszahlbereich 8.1
Bezug zur Verordnung Art. 12 Abs. 2
Zuständige Rolle im Bauablauf (Beschreibung) Fachplanung TGA
Stand 2026-07-09
Herausgebende Stelle Zurynski, Oezdogan & Co GmbH

Ökodesign vor Bauprodukt: warum Heizgeräte, Wärmepumpen und Lüftung anders laufen

8.1

Art. 12 Abs. 2
Fundstelle der normativen Aussage in dieser Position.

Für Heizgeräte, Wärmepumpen und Lüftungsanlagen gilt eine andere Reihenfolge als für den Rest des Bauwerks. Nicht weil sie keine Bauprodukte wären — sondern weil die Ökodesign-Verordnung für sie vorgeht.

Die Regel steht in Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/3110. Sie ist keine Bereichsausnahme: Bauprodukte bleiben nach Erwägungsgrund 50 der Verordnung (EU) 2024/1781 im Anwendungsbereich der Ökodesign-Verordnung. Sie ist eine Vorrang- und Arbeitsteilungsregel.

Die Strecke für die TGA-Position

  1. 1Ist das Erzeugnis energieverbrauchsrelevant?

    Heizgeräte, Wärmepumpen und Lüftungsanlagen sind es. Ist die Antwort nein, bleibt es bei der Bauproduktenverordnung und der Vorrang stellt sich nicht.

  2. 2Steht das Erzeugnis in einem Ökodesign-Arbeitsprogramm?

    Nur dann greift der Vorrang. Das Arbeitsprogramm ändert sich; die Frage ist zum Zeitpunkt der Ausschreibung zu stellen und nicht aus einer älteren Position zu übernehmen.

    Fundstelle: Art. 12 Abs. 2 VO (EU) 2024/3110

  3. 3Photovoltaik: Paneel oder gebäudeintegriertes Paneel?

    Der Vorrang der Ökodesign-Verordnung erfasst Photovoltaik mit Ausnahme gebäudeintegrierter Paneele. Für gebäudeintegrierte Paneele bleibt es damit bei der Bauproduktenverordnung. Die Unterscheidung ist in der Position zu treffen, nicht erst im Vergabegespräch.

  4. 4Welche Nachweise verlangt die Position dann?

    Bei Vorrang der Ökodesign-Verordnung sind die dort geregelten Anforderungen maßgebend. Eine Position, die für dasselbe Merkmal zusätzlich eine bauproduktenrechtliche Erklärung fordert, verlangt einen doppelten Nachweis für einen einfachen Sachverhalt.

  5. 5Was bleibt in jedem Fall bauproduktenrechtlich?

    Bauteile der Anlage, die selbst Bauprodukte sind und nicht vom Vorrang erfasst werden — etwa solche, die an Anforderungen an das Bauwerk anschließen. Für sie gilt die Nachweisführung wie in jedem anderen Gewerk.

Zwischenprodukte: die Regel und ihre Ausnahme

Der Vorrang der Ökodesign-Verordnung gilt außerdem für Zwischenprodukte — mit Ausnahme von Zement. Für Zement enthält die Ökodesign-Verordnung in Art. 18 Abs. 6 einen eigenen Rückfallmechanismus mit einem Zeitfenster frühestens zum 31. Dezember 2028 und spätestens zum 1. Januar 2030. Das ist für die Heizungsposition ohne Belang, gehört aber zum Bild, weil die Zwischenproduktregel sonst zu weit gelesen wird.

Belegstatus

Geprüft an der deutschen Amtsblattfassung der Verordnung (EU) 2024/3110: Art. 12. Zur Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1781: Erwägungsgrund 50 und Art. 18 Abs. 6 nach der Recherchegrundlage vom 4. August 2026.

Nicht abschließend verifiziert:

  • Der Text der Verordnung (EU) 2024/1781 wurde für diesen Beitrag nicht im Volltext geprüft.
  • Der Inhalt des jeweils geltenden Ökodesign-Arbeitsprogramms wurde nicht eingesehen. Die Aufzählung Heizgeräte, Wärmepumpen, Lüftung und Photovoltaik ohne gebäudeintegrierte Paneele hat den Stand 4. August 2026 und ist vor jeder Verwendung erneut zu prüfen.
  • Welche Bauteile einer Heizungs- oder Lüftungsanlage im Einzelnen als Bauprodukt im Sinne der Bauproduktenverordnung gelten, ist hier nicht produktweise erschlossen.
  • Zur deutschen Sprachfassung der Verordnung (EU) 2024/3110 existiert ein Korrigendum (32024R3110R(02)), das nicht abrufbar war.
Revisionsvermerk
Index Datum Geänderter Abschnitt Grund der Änderung Bearbeitung des Betreibers
b 1.2.1, 4.3.1 Wortlaut der LV-Bausteine an die Fassung der harmonisierten Norm angepasst. Mesut Özdogan
a gesamt Erstausgabe des Blattes. Mesut Özdogan