VO (EU) Nr. 305/2011, Art. 4 bis 9
Fundstelle der normativen Aussage in dieser Position.
Der häufigste Fehler in Vorbemerkungen zum Bauproduktenrecht ist nicht eine falsche Artikelnummer. Es ist die Zuweisung einer Pflicht an denjenigen, den sie nicht trifft. Eine Position, die der Planung eine Herstellerpflicht auferlegt, erzeugt eine Leistung, die niemand schuldet — und verdeckt die Aufgabe, die tatsächlich zu erbringen ist.
| Anforderung an das Bauprodukt | Zulässiger Nachweis | Wer legt ihn wann vor |
|---|---|---|
| Erstellung der Leistungserklärung | Die Erklärung selbst, für den Produkttyp. | Hersteller Mit dem Inverkehrbringen. Keine Planungsleistung. |
| Anbringung der CE-Kennzeichnung | Kennzeichnung am Produkt, Etikett, Verpackung oder Begleitpapier. | Hersteller Mit dem Inverkehrbringen. Keine Planungsleistung. |
| Benennung der geforderten Merkmale und Werte in der Position | Leistungsbeschreibung mit Merkmal, Wert, Norm und Ausgabestand. | Planung/Bauüberwachung Mit der Ausschreibung. |
| Abgleich erklärter Wert gegen ausgeschriebenen Wert | Dokumentierter Vergleich Merkmal für Merkmal. | Planung/Bauüberwachung Vor der Freigabe zur Bemusterung. |
| Sichtprüfung an der Anlieferung | Befund mit Datum, Charge, Lieferschein und Unterschrift. | Planung/Bauüberwachung Bei der Anlieferung, vor dem Einbau. |
| Benennung einer nationalen Anforderung, die keine harmonisierte Spezifikation erfasst | Verwendbarkeitsnachweis nach Landesrecht, in der Position ausdrücklich benannt. | Planung/Bauüberwachung Mit der Ausschreibung. Ohne Benennung entsteht die Anforderung nicht. |
Die Probe für jede Vorbemerkung
Man liest den Satz und fragt: Wer müsste handeln, damit er erfüllt ist? Steht in der Antwort ein Hersteller, gehört der Satz nicht in die Leistungsbeschreibung als Planungspflicht, sondern als vorausgesetzter Nachweis. Steht in der Antwort die Planung, muss die Leistung auch in der Honorarermittlung auftauchen — sonst ist sie beschrieben, aber nicht beauftragt.
Der Satz, der beide Seiten verbindet
Die Verordnung verpflichtet die Planung zu nichts. Sie regelt das Inverkehrbringen von Bauprodukten. Was die Planung schuldet, folgt aus dem Planungsvertrag und aus dem Bauordnungsrecht — die Verordnung liefert dafür den Rahmen, in dem sich eine Anforderung überhaupt formulieren lässt. Diese Unterscheidung ist keine Spitzfindigkeit: Sie entscheidet darüber, ob eine Anforderung in der Position durchsetzbar ist oder nur gut gemeint.
Belegstatus
Die Zuordnung der Pflichten zu Hersteller und Planung folgt der Systematik der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 in ihrem nach Art. 94 der Verordnung (EU) 2024/3110 fortgeltenden Teil, insbesondere deren Art. 4 bis 9.
Nicht abschließend verifiziert:
- Die Tabelle ist eine Zuordnung für den Regelfall. Sie ersetzt weder den Planungsvertrag noch die Leistungsbilder der Honorarordnung; welche der aufgeführten Planungsleistungen im Einzelfall beauftragt sind, folgt aus dem Vertrag und nicht aus dieser Tabelle.
- Die Rolle von Importeuren, Händlern, Fulfilment-Dienstleistern und Betreibern von Online-Marktplätzen ist hier bewusst nicht dargestellt. Sie ist im geprüften Bestand nur auf Stichwortniveau erschlossen und wird deshalb nicht behauptet.
- Zur deutschen Sprachfassung der Verordnung (EU) 2024/3110 existiert ein Korrigendum (32024R3110R(02)), das nicht abrufbar war.