§ 8 BauPG
Fundstelle der normativen Aussage in dieser Position.
Eine fremdsprachige Leistungserklärung ist in Deutschland kein Formalismus, den man durchgehen lässt. § 8 des Bauproduktengesetzes schreibt Deutsch vor, und zwar für beide Rechtsstände.
| Vorschrift | Gegenstand | Bezug |
|---|---|---|
| § 8 Abs. 1 BauPG | Leistungserklärung in deutscher Sprache | Art. 7 Abs. 4 VO (EU) Nr. 305/2011 |
| § 8 Abs. 2 BauPG | Leistungs- und Konformitätserklärung in deutscher Sprache | Art. 16 Abs. 4 VO (EU) 2024/3110 |
Das Bauproduktengesetz-Anpassungsgesetz ist am in Kraft getreten (BGBl. I Nr. 4 vom 14.01.2026). Es geht auf den Regierungsentwurf BT-Drs. 21/1904 vom 29. September 2025 zurück; der Bundestag hat es am 13. November 2025 beschlossen.
Warum die Frage bei Fenstern und Außentüren regelmäßig auftaucht
Fenster und Außentüren werden häufig aus dem europäischen Ausland bezogen, und die mitgelieferte Leistungserklärung ist dann oft die Fassung des Herstellerlandes. Das ist bauproduktenrechtlich nicht zu beanstanden — der Hersteller stellt die Erklärung in der Sprache bereit, die der Mitgliedstaat verlangt, in dem das Produkt bereitgestellt wird. Verlangt wird sie also, sie kommt nur nicht automatisch.
Für die Objektüberwachung heißt das: Eine Erklärung in einer anderen Sprache ist kein Nachweis im Sinne des deutschen Rechts. Sie ist auch keine Grundlage für den Abgleich mit der ausgeschriebenen Anforderung, weil dieser Abgleich Merkmal für Merkmal geführt wird und eine Übersetzung durch die Bauleitung keine Erklärung des Herstellers ist.
Der Textbaustein
6.1.1 Sprache und Zeitpunkt der Erklärung
Die Leistungserklärung ist in deutscher Sprache vorzulegen. Sie muss sich auf das konkret angebotene Erzeugnis in der angebotenen Ausführung beziehen und dessen eindeutige Kennnummer tragen. Vorzulegen ist sie mit dem Angebot, spätestens zur Bemusterung, und erneut mit der Anlieferung, wenn das gelieferte Erzeugnis von dem bemusterten abweicht. Eine Erklärung in einer anderen Sprache, eine Übersetzung ohne Erklärung des Herstellers, ein Prospekt, ein Datenblatt oder eine Umweltproduktdeklaration ersetzen sie nicht.
Leistungserklärung dt., mit Kennnummer des angebotenen Erzeugnisses, zum Angebot und zur Anlieferung. Prospekt/Datenblatt/EPD ersetzen sie nicht.
Formulierung projektbezogen anzupassen, keine Rechtsberatung. Bezug: § 8 Abs. 1 und 2 BauPG
Was die Sprachpflicht nicht bedeutet
Sie bedeutet nicht, dass eine Position ein deutsches Erzeugnis verlangen dürfte. Die Sprachpflicht trifft das Dokument, nicht die Herkunft. Eine Formulierung, die aus der Sprachpflicht eine Herkunftsanforderung macht, wäre vergaberechtlich angreifbar und sachlich falsch.
Belegstatus
Geprüft: § 8 BauPG in der Fassung des Bauproduktengesetz-Anpassungsgesetzes; BGBl. I Nr. 4 vom 14.01.2026; BT-Drs. 21/1904 vom 29.09.2025. Verordnungsbezüge: Art. 7 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 und Art. 16 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2024/3110.
Nicht abschließend verifiziert:
- Die einzige im Rahmen der Recherche gefundene Quelle, die das Anpassungsgesetz als verkündet meldet, war eine Seite einer Industrie- und Handelskammer, keine Seite einer Behörde. Die Angaben zu Verkündung und Inkrafttreten sind an der Bundesgesetzblatt-Fundstelle geprüft, die Breite der amtlichen Kommunikation dazu ist auffällig gering.
- Die Aussage, dass Fenster und Außentüren häufig aus dem Ausland bezogen werden, ist eine Beobachtung aus der Praxis und keine erhobene Zahl.
- Ob und unter welchen Voraussetzungen eine vom Hersteller selbst bereitgestellte deutsche Fassung als Erklärung im Sinne des § 8 BauPG gilt, wenn das Original in einer anderen Sprache abgefasst ist, wurde nicht abschließend geklärt.