Art. 95 Abs. 3 und Abs. 9
Fundstelle der normativen Aussage in dieser Position.
Wer für eine Position der Mauerarbeiten nachschlägt, welche bauproduktenrechtliche Anforderung darin zu benennen ist, findet Erklärtexte zur Novelle — und Werkzeug auf altem Rechtsstand. Das ist kein Vorwurf an einzelne Anbieter, sondern eine Lage, die man beim Schreiben der Position kennen muss.
| Hilfsmittel | Stand | Folge für die Position |
|---|---|---|
| Fragenkatalog des Deutschen Instituts für Bautechnik, 87 Fragen | Verordnung (EU) Nr. 305/2011, Bearbeitungsstempel bis 2021 | Für Fragen zum fortgeltenden Recht brauchbar, für den Übergang nach Art. 95 nicht. |
| Musterdokumente eines Branchenportals zur CE-Kennzeichnung | Muster nicht ungeprüft übernehmen; Feldbezeichnungen und Verweise sind zwölf Jahre alt. | |
| Musterbauordnung | 13 Fundstellen „305/2011“, keine zu „2024/3110“ | Nicht angepasst. Maßgeblich ist ohnehin die jeweilige Landesbauordnung. |
Was das praktisch bedeutet
Ein Fragenkatalog auf dem Stand der alten Verordnung ist für die Mauerwerksposition nicht wertlos — im Gegenteil. Da die Kernpflichten der neuen Verordnung mangels Durchführungsrechtsakt nach Art. 5 Abs. 8 oder Art. 6 Abs. 1 für keine Produktfamilie greifen (Art. 95 Abs. 9) und die harmonisierten Normen des alten Verzeichnisses nach Art. 95 Abs. 3 gültig bleiben, ist der alte Rechtsstand für die Nachweisführung meist der richtige.
Falsch wird es an genau zwei Stellen: bei Europäischen Technischen Bewertungen, die auf einer Leitlinie beruhen und seit dem 8. Januar 2026 nicht mehr tragen, und bei der Marktüberwachung, die schon heute nach Art. 63 bis 70 der neuen Verordnung läuft. Beides ist im alten Werkzeug nicht abgebildet.
Der Textbaustein für die Vorbemerkung
2.1.1 Nachweisführung Mauerwerksbaustoffe
Für jedes einzubauende Bauprodukt dieses Titels ist die Leistungserklärung des Herstellers in deutscher Sprache vorzulegen, vor dem Einbau, spätestens mit der Anlieferung. Maßgebend ist die jeweils einschlägige harmonisierte technische Spezifikation in der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung; die Norm ist in der Position mit Nummer und Ausgabestand benannt. Für die erklärten wesentlichen Merkmale gelten die in der Position geforderten Werte; maßgebend ist der Wert der Leistungserklärung, nicht die Angabe in Prospekt oder Datenblatt. Ein Merkmal, das die Leistungserklärung als nicht bestimmt ausweist, gilt als nicht erklärt und trägt keine Anforderung dieser Position.
Leistungserklärung dt. vor Einbau vorlegen; Norm mit Ausgabestand in Position benannt; erklärte Werte ≥ Anforderung; NPD gilt als nicht erklärt.
Formulierung projektbezogen anzupassen, keine Rechtsberatung. Bezug: VO (EU) Nr. 305/2011, Art. 4, 6 und 7 — fortgeltend nach Art. 94 VO (EU) 2024/3110
Der Baustein nennt bewusst keine Normnummer. Welche harmonisierte Spezifikation für die konkrete Position einschlägig ist und welchen Ausgabestand sie hat, ist projektbezogen aus dem fortgeltenden Verzeichnis zu entnehmen und in die Position einzusetzen. Ein Baustein, der die Norm für die Planung miträt, wäre bequem und falsch.
Belegstatus
Geprüft an der deutschen Amtsblattfassung der Verordnung (EU) 2024/3110: Art. 5, 6, 63 bis 70, 94, 95, 96. Die Angaben zum Stand der genannten Hilfsmittel beruhen auf einer Sichtung der jeweiligen Angebote mit Stand 4. August 2026.
Nicht abschließend verifiziert:
- Welche harmonisierten technischen Spezifikationen für Mauerwerksbaustoffe einschlägig sind und welchen Ausgabestand sie haben, ist für diesen Beitrag nicht erhoben worden und wird deshalb nicht genannt. Das ist keine Auslassung aus Bequemlichkeit: eine Normangabe ohne geprüften Ausgabestand wäre in einer Ausschreibung schlimmer als keine.
- Die Zählung der Fundstellen in der Musterbauordnung beruht auf einer Volltextsuche in der geprüften Fassung. Ob die Bauministerkonferenz eine angepasste Fassung beschließt, war nicht feststellbar.
- Zur deutschen Sprachfassung der Verordnung (EU) 2024/3110 existiert ein Korrigendum (32024R3110R(02)), das nicht abrufbar war.