Art. 95 Abs. 4 und Abs. 6
Fundstelle der normativen Aussage in dieser Position.
In der Position Dachdeckung und Dachabdichtung stützt sich der Leistungsnachweis häufiger als anderswo auf eine Europäische Technische Bewertung statt auf eine harmonisierte Norm. Genau dort liegt der einzige Bruch, den der 8. Januar 2026 tatsächlich gebracht hat — und er wird in der Ausschreibung meist nicht abgefragt.
| Anforderung an das Bauprodukt | Zulässiger Nachweis | Wer legt ihn wann vor |
|---|---|---|
| Die Leistung ist über eine harmonisierte Norm des fortgeltenden Verzeichnisses erklärbar. | Leistungserklärung nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011. | Hersteller Mit dem Inverkehrbringen. |
| Die Leistung ist nur über eine Europäische Technische Bewertung erklärbar. | Bewertung auf Grundlage eines Europäischen Bewertungsdokuments, mit Kennnummer und Geltungsende. | Hersteller Mit dem Angebot, spätestens zur Bemusterung. |
| Die vorgelegte Bewertung beruht auf einer Leitlinie (ETAG). | Keiner. Seit dem 8. Januar 2026 nicht mehr als Grundlage für Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung verwendbar. | Planung/Bauüberwachung Zurückweisung vor der Freigabe. |
| Die Bauzeit reicht über das Geltungsende der Bewertung hinaus. | Abgleich von Geltungsende und Einbauzeitpunkt, schriftlich dokumentiert. | Planung/Bauüberwachung Bei der Terminplanung, nicht erst an der Anlieferung. |
| Offen Das Erzeugnis wird auf der Baustelle für dieses eine Bauwerk hergestellt. | Es dürfte keine Leistungserklärung geschuldet sein; die Verwendbarkeit wäre dann allein nach Landesrecht nachzuweisen. | Planung/Bauüberwachung Klärung im Einzelfall mit der Bauaufsicht. |
Die Fristen, die in den Terminplan gehören
Ein Europäisches Bewertungsdokument, dessen Fundstelle zum 8. Januar 2026 veröffentlicht war, bleibt nach Art. 95 Abs. 4 bis zum gültig. Eine darauf gestützte Bewertung trägt längstens bis zum . Beide Daten sind fix und hängen nicht am Bauablauf.
Für eine Dachabdichtung, die in einem Bauabschnitt mit langer Vorlaufzeit ausgeschrieben wird, kann das zur Aufgabe der Objektüberwachung werden: Das zur Bemusterung vorgelegte Dokument war gültig, das zum Einbauzeitpunkt vorgelegte muss es auch sein.
Was die Position dafür braucht
Drei Angaben, abgefragt in der Position und nicht in einer allgemeinen Vorbemerkung: die Grundlage der Bewertung (Bewertungsdokument oder Leitlinie), ihre Kennnummer und ihr Geltungsende. Ohne die erste Angabe lässt sich der Ausschlussfall nicht erkennen; ohne die dritte lässt sich die Terminfrage nicht stellen.
Belegstatus
Geprüft an der deutschen Amtsblattfassung der Verordnung (EU) 2024/3110: Art. 94, 95 einschließlich der Absätze 3, 4, 6 und 8, Art. 96.
Nicht abschließend verifiziert:
- Die einleitende Aussage, dass sich Positionen dieses Gewerks häufiger als andere auf Europäische Technische Bewertungen stützen, beruht auf einer fachlichen Einschätzung und nicht auf einer Erhebung. Sie ist als Anlass zur Prüfung gemeint, nicht als Befund.
- Welche Erzeugnisse dieses Gewerks über harmonisierte Normen und welche über Bewertungen erfasst sind, ist produktweise zu klären und hier nicht erhoben.
- Die Zeile zur Herstellung auf der Baustelle ist als offen markiert. Die Abgrenzung zwischen einem in Verkehr gebrachten Bauprodukt und einer auf der Baustelle erbrachten Leistung ist im geprüften Bestand nicht abschließend geklärt.
- Zur deutschen Sprachfassung der Verordnung (EU) 2024/3110 existiert ein Korrigendum (32024R3110R(02)), das nicht abrufbar war.