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baupvo.org

baupvo.org ist kein Verband, kein Institut und keine amtliche Stelle. Herausgeber ist die Zurynski, Oezdogan & Co GmbH.

Gewerk Wärmedämm-Verbundsysteme, Klebe- und Armierungsmörtel
Ordnungszahlbereich 4.3
Bezug zur Verordnung Art. 5 Abs. 5 UAbs. 3
Zuständige Rolle im Bauablauf (Beschreibung) Ausschreibung
Stand 2026-07-14
Herausgebende Stelle Zurynski, Oezdogan & Co GmbH

Brandverhalten im WDVS-Leistungsverzeichnis: was die beiden Leistungsklassen-Rechtsakte ändern

4.3

Art. 5 Abs. 5 UAbs. 3
Fundstelle der normativen Aussage in dieser Position.

Zwei der drei bislang zur Verordnung (EU) 2024/3110 ergangenen Rechtsakte betreffen das Brandverhalten: die Delegierte Verordnung (EU) 2026/331 vom 13. Februar 2026 zu den Leistungsklassen des Brandverhaltens und die Delegierte Verordnung (EU) 2026/557 vom 16. März 2026 zu den Leistungsklassen des Feuerwiderstands. Beide stützen sich auf Art. 5 Abs. 5 UAbs. 3.

Für die Position „Wärmedämm-Verbundsystem“ ist die naheliegende Frage: Muss ich jetzt anders ausschreiben? Die Antwort ist nein — und der Grund dafür ist wichtiger als die Antwort.

Warum ein Leistungsklassen-Rechtsakt die Frist nicht auslöst

Die Kernpflichten der neuen Verordnung greifen für eine Produktfamilie nach Art. 95 Abs. 9 erst ein Jahr nach einem Durchführungsrechtsakt nach Art. 5 Abs. 8 oder nach Art. 6 Abs. 1. Ein Rechtsakt nach Art. 5 Abs. 5 UAbs. 3 legt Leistungsklassen fest; er erklärt keine harmonisierte Leistungsnorm für verbindlich. Die Uhr läuft dadurch nicht an.

Praktisch heißt das: Die Klassenbezeichnung, die in der Position steht, ist weiterhin die des fortgeltenden Verzeichnisses harmonisierter Normen nach Art. 95 Abs. 3. Die neuen Klassenrechtsakte stehen daneben und werden dann relevant, wenn eine harmonisierte Leistungsnorm auf sie verweist.

Die Strecke für die WDVS-Position

  1. 1Was ist der Gegenstand der Anforderung: das System oder eine Komponente?

    Ein Wärmedämm-Verbundsystem wird als System geprüft und erklärt. Klassifizierungsberichte einzelner Bestandteile — Dämmstoff, Kleber, Armierungsmörtel, Oberputz — sind keine Nachweise für das System. Die Position beschreibt deshalb das System und nicht die Summe seiner Teile.

  2. 2Nach welchem Recht wird die Leistung erklärt?

    Nach fortgeltendem altem Recht, solange für die Produktfamilie kein Durchführungsrechtsakt nach Art. 5 Abs. 8 oder Art. 6 Abs. 1 ergangen ist. Eine Leistungserklärung nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 ist damit die zu erwartende und die richtige.

    Fundstelle: Art. 95 Abs. 3, 8 und 9 VO (EU) 2024/3110

  3. 3Welche Norm und welcher Ausgabestand stehen in der Position?

    Die einschlägige harmonisierte technische Spezifikation ist mit Nummer und Ausgabestand zu benennen. Der Ausgabestand ist dem im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Verzeichnis zu entnehmen, das nach Art. 95 Abs. 3 gültig bleibt. Eine Klassenbezeichnung ohne die zugehörige Norm mit Ausgabestand ist keine prüfbare Anforderung.

  4. 4Beruht der Nachweis auf einer Europäischen Technischen Bewertung?

    Dann ist zu klären, ob die Bewertung auf einem Europäischen Bewertungsdokument oder auf einer Leitlinie beruht. Bewertungen auf Grundlage einer Leitlinie sind seit dem 8. Januar 2026 nicht mehr verwendbar. Bewertungen auf Grundlage eines Bewertungsdokuments, dessen Fundstelle zum 8. Januar 2026 veröffentlicht war, tragen längstens bis zum 9. Januar 2036.

    Fundstelle: Art. 95 Abs. 4 und Abs. 6 VO (EU) 2024/3110

  5. 5Tritt eine nationale Anforderung an das Bauwerk daneben?

    Anforderungen an das Bauwerk stellt das Landesrecht. Soweit ein Merkmal von der harmonisierten Spezifikation nicht erfasst ist, tritt der Verwendbarkeitsnachweis nach Landesbauordnung und Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen daneben. Diese Anforderung ist in der Position ausdrücklich zu benennen; ohne Benennung entsteht sie nicht.

Belegstatus

Geprüft an der deutschen Amtsblattfassung der Verordnung (EU) 2024/3110: Art. 5, 6, 37, 94, 95, 96. Die drei Folgerechtsakte und ihre Ermächtigungsgrundlagen mit Stand 4. August 2026.

Nicht abschließend verifiziert:

  • Der Inhalt der Delegierten Verordnungen (EU) 2026/331 und (EU) 2026/557 wurde über Gegenstand und Ermächtigungsgrundlage hinaus nicht im Volltext ausgewertet. Welche Klassenbezeichnungen sie im Einzelnen festlegen und ob sie bestehende Bezeichnungen fortschreiben oder ändern, ist damit nicht belegt.
  • Welche harmonisierte technische Spezifikation für Wärmedämm-Verbundsysteme einschlägig ist und welchen Ausgabestand sie hat, ist nicht erhoben und wird deshalb nicht genannt.
  • Die Aussage, dass Komponentennachweise das Systemverhalten nicht ersetzen, folgt der Systematik der Systemprüfung. Eine Fundstelle im Verordnungstext trägt sie nicht; sie ist eine fachliche Aussage, keine normative.
  • Zur deutschen Sprachfassung der Verordnung (EU) 2024/3110 existiert ein Korrigendum (32024R3110R(02)), das nicht abrufbar war.
Revisionsvermerk
Index Datum Geänderter Abschnitt Grund der Änderung Bearbeitung des Betreibers
b 1.2.1, 4.3.1 Wortlaut der LV-Bausteine an die Fassung der harmonisierten Norm angepasst. Mesut Özdogan
a gesamt Erstausgabe des Blattes. Mesut Özdogan